Die Vertragsfreiheit (Privatautonomie) findet ihre Grenzen in den Vorschriften des öffentlichen Rechts (z. B. Genehmigungszwang), den Verbotsgesetzen, den Sittengesetzen und auch einigen zwingenden Regelungen des Zivilrechts. Vereinbarungen, die gegen Gesetze oder die guten Sitten verstoßen, sind nichtig und damit unwirksam (§ 138 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Eine Schwarzarbeitsabrede verstößt gegen das "Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung" und ist damit nichtig. Ein Kreditvertrag, der eine Abrede über einen Wucherzins enthält, ist ebenfalls nichtig.

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