Ein Rücktrittsrecht kann vertraglich vereinbart werden oder sich aus dem Gesetz ergeben. Bei gegenseitigen Verträgen gilt grundsätzlich § 323 Abs. 1 BGB. Danach kann der Gläubiger einer Leistung von einem Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und eine vom Gläubiger gesetzte, angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erfolglos geblieben ist. In bestimmten Fällen, wie etwa der "ernsthaften und endgültigen" Weigerung des Schuldners, die geschuldete Leistung zu erbringen, ist die Fristsetzung entbehrlich (§ 323 Abs. 2 BGB). Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, etwa weil das geschuldete Verhalten in einem Unterlassen besteht, so tritt an ihre Stelle eine Abmahnung.

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