Nach § 164 Abs. 1 BGB – der Basisnorm des Rechts der Vertretung – wirkt die Willenserklärung des Vertreters gegenüber einem Dritten unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wenn sie
- in seinem Namen abgegeben wird (→ 3.1) und
- von der dem Vertreter eingeräumten Vertretungsmacht gedeckt ist (dazu nachfolgend → 3.2).
3.1 Handeln für einen anderen
Das Recht der Stellvertretung beruht auf dem Offenkundigkeitsgrundsatz. Damit die unmittelbare Fremdwirkung der Vertretung eintritt – rechtsgeschäftlich Handelnder ist allein der Vertreter, aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet wird dagegen allein der Vertretene –, muss der Vertreter erkennbar im Namen des Vertretenen auftreten. Versäumt er dies, verpflichtet er sich selbst und kann sich später nicht darauf berufen, er habe doch gar keinen darauf gerichteten Willen gehabt (§ 164 Abs. 2 BGB).
Sinn und Zweck des Grundsatzes ist der Schutz des Geschäftspartners des Vertretenen: Er soll wissen, wer sein Geschäftspartner ist – dass er nicht mit demjenigen den Vertrag schließt, der ihm gegenüber handelt (Vertreter), sondern mit einer anderen Person.
Warum die Stellvertretung immer offen gelegt werden sollte
Ein Galerist sucht für einen reichen Kunden ein Bild des berühmten Künstlers Nolde. Er wird bei einem Kunstsammler fündig. Der Galeriebesitzer leistet eine Anzahlung auf den Kaufpreis; er versäumt es jedoch, mitzuteilen, dass er für einen Kunden handelt. Eine Woche später verlangt der Kunstsammler vom Galeristen die Zahlung des restlichen Kaufpreises. Der Galerist verweist ihn auf seinen Kunden, für den er gehandelt habe. Der macht jedoch einen Rückzieher, da ihm das Bild nun doch nicht gefällt. Mit fatalen Folgen: Der Verkäufer des Bildes kann von dem Galeristen den Rest des Kaufpreises verlangen.
Erkennbares Handeln im Namen eines anderen kann in unterschiedlichen Formen erfolgen. Denn das Gesetz verlangt nicht, dass auf die Vertretung in jedem Fall eigens hingewiesen wird: Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob "die Umstände" ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB).
3.1.1 Ausdrückliches Handeln in fremdem Namen
Erklärt die handelnde Person ausdrücklich, nicht für sich selbst zu handeln, und benennt sie einen anderen, für den sie auftritt, ist dem Offenkundigkeitsgrundsatz ohne weiteres Genüge getan. Eine abweichende Intention des Erklärenden ist unbeachtlich. Wer für sich selbst abschließen will, aber ausdrücklich erklärt, für einen anderen zu handeln, wird nicht selbst Vertragspartner.
3.1.2 Konkludentes Handeln in fremdem Namen
Offene Stellvertretung ist auch dann gegeben, wenn die Umstände erkennen lassen, dass der Handelnde nicht für sich selbst, sondern für einen anderen handeln will. Maßgeblich ist der Horizont des Erklärungsempfängers: Er muss aus den Umständen erkennen können, mit wem er in Rechtsbeziehungen treten soll. Maßgeblich sind alle Umstände des Einzelfalls wie Zeit und Ort der Handlung oder berufliche Stellung der Handelnden.
Handeln im fremden oder eigenem Namen?
Bei der Beauftragung von Handwerkern, Statikern u.Ä. durch einen Architekten wird man davon ausgehen dürfen, dass der Architekt im Namen des Bauherrn handeln will. Dagegen handelt der Bauträger bei der Vergabe solcher Verträge im Zweifel in eigenem Namen. Will er das vermeiden, muss er deutlich machen, dass er nicht für sich selbst, sondern für einen anderen handeln will. Wenn ein Mieterhöhungsverlangen durch eine Hausverwaltung an den Mieter versendet wird, bedarf es dagegen nicht zwingend einer ausdrücklichen Offenlegung der Vertretung und der namentlichen Benennung des Vermieters (BGH, Urteil v. 2.4.2014, VIII ZR 231/13).
3.1.3 Unternehmensbezogene Geschäfte
Eine wichtige Fallgruppe, bei der konkludentes Handeln in fremdem Namen gegeben ist, bilden die sog. unternehmensbezogenen Geschäfte. Hier tritt die Fremdwirkung selbst dann ein, wenn der Dritte entweder den Vertreter für den Inhaber hält oder wenn er überhaupt keine Vorstellung davon hat, wer Inhaber ist.
Wenn ein Kunde die Geschäftsräume eines Händlers aufsucht und mit einem Mitarbeiter des Händlers Verkaufsgespräche führt, darf er davon ausgehen, dass er einen Kaufvertrag mit dem Betriebsinhaber schließt und nicht mit dem Hersteller der Ware (LG Aachen, Urteil v. 29.6.2006, 6 S 19/06).
Wer einen Firmenwagen zur Reparatur in die Werkstatt bringt, muss nicht ausdrücklich erklären, dass die Firma als Halter des Wagens auch Auftraggeber für den Werkvertrag der Reparatur sein soll. Die Haltereintragung des Unternehmens in den Kfz-Papieren, die Beschriftung des Fahrzeugs usw. "sprechen für sich".
Es empfiehlt sich immer, Vertretungsverhältnisse klar zu benennen. Damit vermeidet man später Unklarheiten darüber, wie die Gegenseite ein Verhalten des Vertreters verstehen durfte.
Wer für ein Unternehmen handelt, sollte darauf unbedingt hinweisen
Kommt der Wille, im Namen eines Unternehmens zu handeln, nicht hinreichend zum Ausdruck, verpflichtet sich die handelnde Person selbst.
3.1.4 "Geschäft für den, den es angeht"
Bei den "Bargeschäften des täglichen Lebens" schließlich ist es dem anderen V...