Die Entscheidung betrifft die Frage, welche verfahrensrechtliche Möglichkeiten bestehen, um Einblick in bestimmte Akten des FA zu erhalten. Im Streitfall hatten die Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Antragsteller) zunächst vergeblich beim FA beantragt, eine Steuerfahndungsakte einsehen zu dürfen. Es handelte sich dabei um eine Akte, die in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den verstorbenen Vater der Antragsteller und dessen Ehefrau angelegt worden war. Die Antragsteller hatten sich aus der Einsicht in die Fahndungsakte nähere Aufschlüsse über das im Ermittlungsverfahren festgestellte Kapitalvermögen des Vaters erhofft. Auf eine entsprechende Klage wurde das FA verurteilt, den Antragstellern Einsicht in die Steuerfahndungsakte zu gewähren.
Nachdem sie die Akten eingesehen hatten, vertraten die Antragsteller die Ansicht, das FA habe Aktenteile entfernt. Sie begehrten deshalb im Vollstreckungsverfahren , das FA zur Gewährung (weiterer) Akteneinsicht durch Zwangsgeld bzw. Zwangshaft anzuhalten. Diesem Antrag hat das FG nicht stattgegeben.
Der BFH bejaht zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer Vollstreckung gegen die öffentliche Hand, wenn eine Behörde zu einer Leistung verurteilt worden ist. Er sieht auch die Verurteilung eines FA zur Gewährung von Akteneinsicht als vollstreckungsfähig an ( § 151 Abs. 2 Nr. 1 FGO ). So könne das FG – als Vollstreckungsgericht ( § 151 Abs. 2 FGO ) – das FA als Vollstreckungsschuldner grundsätzlich durch Zwangsmittel nach § 888 ZPO zur Gewährung von Akteneinsicht anhalten. Die Pflicht des FA zur Einsichtgewährung könne sich jedoch nur auf die noch vorhandenen Akten oder Aktenteile beziehen. Eine Pflicht zur Beschaffung von Akten, die sich aus irgend welchen Gründen (Aussonderung, Rückgabe, Diebstahl u.s.w.) nicht mehr im Verfügungsbereich der Behörde befinden, sei damit nicht verbunden. Nach Ansicht des BFH hat das FA im Streitfall die ihm auferlegte Verpflichtung zur Gewährung von Akteneinsicht bereits vollständig erfüllt; das Begehren der Antragsteller nach (erweiterter) Akteneinsicht habe deshalb keinen Erfolg haben können.
Der BFH weist in diesem Zusammenhang noch auf eine weitere Vollstreckungsmöglichkeit hin: Um sicher zu gehen, dass die zur Einsicht überlassenen Akten vollständig sind, kann der Vollstreckungsgläubiger in entsprechender Anwendung des § 883 Abs. 2 ZPO eine eidesstattliche Versicherung des FA verlangen, dass es die vermissten Aktenteile nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden.