LfSt Rheinland-Pfalz v. 20.1.2017, S 0284 A - St 35 2

 

Einleitung

Sofern eine Bekanntgabe an einen inländischen Bevollmächtigten (AO-Kartei des LfSt Koblenz zu § 123, Karte 1) nicht in Betracht kommt, richtet sich die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Empfänger im Ausland nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 9 VwZG oder § 10 VwZG.

Welche der bestehenden Möglichkeiten gewählt wird, ist u.a. abhängig von den gesetzlichen Vorgaben (z.B. vorgeschriebene Zustellung nach § 309 Abs. 2 AO) und von dem Erfordernis, im Einzelfall einen einwandfreien Nachweis des Zugangs des amtlichen Schreibens zu erhalten.

Zustellungen in EU-Mitgliedstaaten nach EUBeitrG/EUAHiG werden unter Tz. 4 beschrieben.

Bei einer Bekanntgabe durch einfachen Brief gilt der Verwaltungsakt einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn, dass er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO). Somit beginnt sowohl die Rechtsbehelfsbelehrung als auch die Zahlungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen.

Zukünftig wird bei allen ausländischen Empfängern die Fälligkeit mit einer Bekanntgabefiktion von einem Monat maschinell berechnet.

Damit kann die Korrektur hinsichtlich des Bekanntgabetages und der Fälligkeit in Fällen der öffentlichen Bekanntgabe (Tz. 3) grundsätzlich unterbleiben, da eine ausreichende Vorlaufzeit für die Verfahrensabläufe zur öffentlichen Bekanntgabe sicher gestellt ist.

Bei Zustellung gem. § 9 VwZG ist die Korrektur des Bekanntgabetages und der Fälligkeit weiterhin erforderlich. Vgl. im Übrigen AO-Kartei des LfSt Koblenz zu § 356 Karte 1, sowie nachfolgende Tz 2.2.3.

 

1. Bekanntgabe durch einfachen Brief

Nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO können Verwaltungsakte auch im Ausland durch einfachen Brief bekannt gegeben werden. Von dieser Möglichkeit ist grundsätzlich Gebrauch zu machen, sofern der Verwaltungsakt nicht ohnehin nach § 122 Abs. 5 AO zustellungsbedürftig ist.

Im Einzelfall kann es aber aus Beweisgründen angebracht sein, an Stelle eines einfachen Briefes den Verwaltungsakt durch Einschreiben mit Rückschein (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG) oder sogar über ausländische Behörden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG) zuzustellen.

Eine Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch einfachen Brief oder durch Einschreiben mit Rückschein (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG) ist jedoch unzulässig in folgenden Staaten: Ägypten, Argentinien, Brasilien, China, Republik Korea, Kuwait, Mexiko, San Marino, Schweiz, Sri Lanka und Venezuela (AEAO zu § 122, Tz. 3.1.4.1). Sofern sich aus Tz. 5 keine weiteren Einschränkungen ergeben, hat die Bekanntgabe in diesen Staaten durch Zustellungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 VwZG zu erfolgen.

Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten in Liechtenstein ist nur dann durch einfachen Brief möglich, soweit es sich um Steuern oder Besteuerungszeiträume handelt, die vom DBA-Liechtenstein (BStBl 2013 I S. S. 488) erfasst sind. Das DBA erfasst im Wesentlichen die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, und Grundsteuer für Zeiträume nach dem Kalenderjahr 2012 (DBA-Artikel 2 und DBA-Artikel 33). Durch die Bezugnahme auf die Grundsteuer gilt das Abkommen auch für Einheitswert- und Grundsteuermessbetragsfeststellungen auf Stichtage bzw. Zeiträume ab dem 1.1.2013.

Vom DBA-Liechtenstein nicht erfasst sind die Umsatzsteuer sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Diesbezügliche Verwaltungsakte können nur durch öffentliche Zustellung (§ 10 VwZG) bekannt gegeben werden. Ebenso Verwaltungsakte bezüglich der o.g. Steuern, die noch Zeiträume vor 2013 betreffen.

 

2. Zustellung im Ausland nach § 9 VwZG

Die Auslandszustellung (§ 122 Abs. 5 AO) erfolgt nach § 9 Abs. 1 VwZG

  • durch Einschreiben mit internationalen Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG),
  • auf Ersuchen des Finanzamtes durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG),
  • auf Ersuchen des Finanzamtes durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 VwZG), oder
  • durch Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 5 Abs. 5 VwZG, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 VwZG). Diese Form der Zustellung wird in der Finanzverwaltung noch nicht praktiziert.

Ist sowohl eine Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 als auch nach Nr. 2 zulässig, hat die Behörde die Wahl (§ 2 Abs. 3 VwZG). Dabei sollte vorrangig von Zustellungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG Gebrauch gemacht werden (vgl. Tz. 2.1).

Eine Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG ist bei Empfängern in den unter Tz. 1 genannten Staaten geboten oder wenn im Einzelfall ein einwandfreier Nachweis des Zugangs des Verwaltungsakts erforderlich ist.

Im Falle der Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VwZG gelten in ein...

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