(1)
a) |
Der Auftrag zur Zustellung ist der Post als gewöhnlicher Brief in einem (äußeren) Umschlag nach Muster Anlage 1 zu übergeben. Der Brief hat die Anschrift des Zustellpostamtes zu tragen. Er muß das in einem besonderen (inneren) Umschlag nach Muster Anlage 2a verschlossene Schriftstück mit der Anschrift des Empfängers und der Bezeichnung der absendenden Dienststelle mit Geschäftsnummer sowie ein vorbereitetes (ausgefüllter Kopf und Postanschrift der Behörde für die Rücksendung) Formblatt zur Zustellungsurkunde nach Muster Anlage 2b enthalten. Für mehrere Aufträge zur förmlichen Zustellung an verschiedene Empfänger im Bereich eines Zustellpostamtes braucht nur ein (äußerer) Umschlag verwendet zu werden. Dabei sind die Zustellungsurkunden so an den zugehörigen (inneren) Umschlägen zu befestigen, daß sie beim Öffnen des Briefes durch das Zustellpostamt nicht abfallen können. |
b) |
Buchstabe a gilt nicht für Postzustellungsaufträge in die Sowjetische Besatzungszone Deutschlands und in den Sowjetsektor von Berlin. Solche Postzustellungsaufträge sind nach Nummer 2 der Richtlinien für das Verfahren bei Zustellungen an Bewohner der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und des Sowjetsektors von Berlin auszuführen (siehe Anhang). |
c) |
Im Kopf des Formblattes zur Zustellungsurkunde ist in roter Schrift oder rot unterstrichen zu vermerken: |
"Mit Zeitangabe zuzustellen",
wenn die Angabe der Uhrzeit der Zustellung verlangt wird;
"Eine Zustellung an.........
darf nicht stattfinden",
wenn die Ersatzzustellung nach § 185 ZPO unterbleiben soll;
"Nicht durch Niederlegung zustellen"
oder
"Niederlegung unzulässig",
wenn die Niederlegung des Schriftstückes nach § 182 ZPO
ausgeschlossen werden soll.
(2) Bezüglich des von Postbediensteten einzuhaltenden Verfahrens sind die Vorschriften der ZPO (§§ 180 bis 186 und 195 Abs. 2) für anwendbar erklärt worden. Der Postbedienstete führt also die Postzustellung nach dem VwZG in genau denselben Formen aus, die für die gerichtliche Zustellung vorgeschrieben sind. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, daß die ordnungsmäßige Durchführung des Postzustellungsverfahrens, dessen Handhabung ohnehin schwierig ist, nicht durch die Anwendung unterschiedlicher Verfahrensvorschriften gefährdet wird.
(3) Von der Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde sind ausgeschlossen:
a) |
Einschreib-, Wert- und Nachnahmesendungen, |
b) |
durch Eilboten zu bestellende Sendungen, |
c) |
Sendungen mit dem Vermerk "postlagernd", |
d) |
Schriftstücke, deren Gewicht 1000 g übersteigt. |
(4) Sendungen an einen Gemeinschuldner sollen nicht durch die Post zugestellt werden, wenn vom Konkursgericht die Aushändigung der für den Gemeinschuldner eingehenden Briefe an den Konkursverwalter angeordnet ist (§ 121 KO), weil die Post diese Sendungen als unbestellbar behandelt. In einem solchen Fall ist von der Zustellungsart nach § 5 Gebrauch zu machen.