Als drittes Tatbestandsmerkmal der Verwirkung wird in der Regel eine sog. Vertrauensfolge zu den ersten beiden Merkmalen hinzutreten müssen. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf, dass vonseiten der Verwaltung keine Aktivitäten mehr erfolgen, Maßnahmen ergriffen oder unterlassen hat, die er ansonsten nicht ergriffen oder nicht unterlassen hätte.[1]

Dieses Merkmal ist allerdings von den drei Voraussetzungen wohl als das schwächste zu bezeichnen, sodass es teilweise auch nicht als zwingend angesehen wird.[2] In der neueren Rechtsprechung des BFH fehlt es teilweise ganz, da etwa in einer Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2004 nur noch darauf abgestellt wird, dass sich der Steuerpflichtige auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs eingestellt hat.[3] Die Einstellung auf eine Nichtgeltendmachung ist allerdings nicht im Sinne einer rein gedanklichen Einstellung zu verstehen, sondern muss durch objektive Kriterien unterlegt sein.

Wie bei der Schaffung des Vertrauenstatbestandes tritt auch hinsichtlich erforderlicher Dispositionen das Tatbestandsmerkmal mit einer zunehmenden Zeitdauer in den Hintergrund. Je länger die Untätigkeit andauert, desto weniger hohe Anforderungen sind an die Disposition des Steuerpflichtigen zu stellen.[4] Auch an dieser Stelle zeigt sich damit die überragende Bedeutung, die das Zeitmoment für eine Verwirkung von Ansprüchen im Steuerrecht hat.

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