Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Das FG Nürnberg entschied mit Urteil vom 5.6.2014, dass Ausgleichszahlungen eines Arztes an seine Ex-Frau für deren Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abgezogen werden können. Entscheidend war für das Gericht, dass dem Arzt auch im Falle eines Versorgungsausgleichs die ungekürzten Versorgungsbezüge gezahlt worden wären.
Sachverhalt
Nachdem die Ehe eines Arztes und einer OP-Schwester in die Brüche gegangen war, schlossen beide eine Trennungsvereinbarung, wonach die Ehefrau auf den Versorgungsausgleich verzichtete und der Mann ihr im Gegenzug 70.000 Euro zuwandte. Letzterer machte diese Ausgleichszahlung später als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen sonstigen Einkünften geltend. Er argumentierte, dass er die Zahlung zum Erhalt seiner Versorgungsbezüge geleistet hatte, da es im Fall eines Versorgungsausgleichs zur Kürzung der Alterseinkünfte gekommen wäre.
Entscheidung
Das FG lehnte einen Werbungskostenabzug ab und stützte sich dabei maßgeblich auf die Rechtsprechung des BFH, wonach eine Ausgleichszahlung zur Abwendung des Versorgungsausgleichs nur dann dem Erhalt von steuerpflichtigen Einnahmen dient, wenn es durch den Versorgungsausgleich tatsächlich zur Minderung der Versorgungsbezüge kommen würde (BFH, Urteil v. 22.8.2012, X R 36/09). Ein solcher Fall war vorliegend jedoch nicht gegeben, da der Arzt auch bei Eintritt des Versorgungsfalls seine ungekürzten Versorgungsbezüge von der Bayerischen Ärzteversorgung erhalten hätte. Denn nach Auskunft der Ärzteversorgung wäre es nicht zur Realteilung der Versorgungsanwartschaft gekommen, da die ausgleichsberechtigte Ex-Frau keinem der in der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung genannten freien Berufe angehörte.
Hinweis
Hätte die Ex-Frau einen freien Beruf ausgeübt (z.B. als Ärztin oder Apothekerin), wäre es zu einer Realteilung gekommen, sodass die Versorgungsbezüge des Ex-Mannes gekürzt worden wären und die Ausgleichszahlung sehr wohl dem Erhalt von Einnahmen gedient hätte.
Zu beachten gilt, dass der Werbungskostenabzug nicht mit dem Argument hergeleitet werden kann, dass der ausgleichsverpflichtete Ehegatte einen Teil seiner (voll ausgezahlten) Versorgungsbezüge an den Ex-Partner weiterleiten muss - denn dieser Vorgang betrifft lediglich den Bereich der Einkommensverwendung (BFH, Urteil v. 15.6.2010, X R 23/08). Die Revision wurde nicht zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil vom 05.06.2014, 4 K 1171/13