Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Abzug von Aufwendungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Bestehens einer Anwartschaft auf berufsständische Versorgung als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Fließen dem Ausgleichspflichtigen auch im Scheidungsfall die ungekürzten Versorgungsbezüge beim Eintritt des Versorgungsfalls zu, betrifft eine Vereinbarung, die den dinglichen Versorgungsausgleich durch eine andere Regelung ersetzt, auch dann nicht den Bereich der Einkunftserzielung, in dem allein Werbungskosten anfallen können, sondern den der Einkommensverwendung, wenn der Ausgleichspflichtige einen Teil der Versorgungsbezüge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterleiten muss. Dies ist insbesondere bei Anwartschaften einer berufsständischen Versorgung, die nicht im Wege einer Realteilung gesplittet werden können, der Fall.
2. Vertraglich zu erbringende Ablösezahlungen, die von vornherein verhindern, dass künftig im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Erträge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind. fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
3. Aufwendungen, die aufgrund einer nach § 1587o BGB geschlossenen Vereinbarung zwecks Ablösung von (künftigen) Ansprüchen auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu leisten sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
Normenkette
EStG § 22
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Zahlung des Klägers, die er an seine geschiedene Ehefrau als Gegenleistung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich geleistet hat, als vorab entstandene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften nach § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen ist.
Im Streitjahr 2006 erzielte der Kläger aus seiner Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts XXX-Gemeinschaftspraxis Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Des Weiteren erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Der Kläger ist als praktizierender Arzt Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung.
I.
Die seit Januar 2004 getrennt lebenden Eheleute schlossen am 24.11.2005 eine notarielle „Trennungsvereinbarung“. Darin heißt es u.a.:
„III. Zugewinn
Jeder von uns verzichtet durch diesen Vertrag auf ihm etwa zustehende Zugewinnausgleichsansprüche gegen den anderen für die bisherige Dauer unserer Ehe.
...
IV.Versorgungsausgleich
Wir verzichten hiermit gegenseitig für Vergangenheit und Zukunft auf jeden Versorgungsausgleich.
Diese Vereinbarung wird als Scheidungsvereinbarung gemäß § 1587o BGB geschlossen vorbehaltlich Genehmigung des Familiengerichts. Sie soll aber auch als ehevertragliche Vereinbarung gelten, wenn binnen Jahres ab heute zwar Antrag auf Scheidung unserer Ehe gestellt, der gestellte Antrag aber wieder zurückgenommen wird; in diesem Fall tritt die Rechtswirksamkeit mit Ablauf eines Jahres ab heute ein.
V.Ausgleichszahlung
Als Gegenleistung für die unter Ziff. III und IV vereinbarten Verzichte verpflichtet sich Herr EM zur Zahlung eines Betrags von 197.200 Euro (...) an Frau EF.
Dieser Betrag ist am 1. Januar 2006 zur Zahlung fällig.
...
Damit sind alle güterrechtlichen Ansprüche sowie alle sonstigen gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche sowie der Verzicht auf Versorgungsausgleich abgegolten.
Die Zahlungspflicht entfällt in Höhe eines Teilbetrags von 70.000 EUR, wenn der Verzicht auf Versorgungsausgleich endgültig nicht rechtswirksam wird.
V. nachehelicher Unterhalt
Zur Abgeltung aller Ansprüche von Frau EF auf nachehelichen Unterhalt erhält sie von Herrn EM einen Betrag von 52.800 Euro.
...
Die Zahlung ist in 48 Monatsraten zu je 1.100 Euro zu entrichten, deren erste am 01.01.2006 fällig ist.“
Das Amtsgericht Bamberg genehmigte die notarielle Trennungsvereinbarung vom 24.11.2005 mit Beschluss vom 15.03.2006 und schied die Ehe. Ein Versorgungsausgleich wurde im Zusammenhang mit der Scheidung nicht durchgeführt, da ein solcher in der Vereinbarung der Eheleute unter Ziffer IV ausgeschlossen war.
Mit Überweisungen vom 17.01.2006 und 18.01.2006 überwies der Kläger an seine frühere Ehefrau zur Begleichung der Ansprüche aus der Trennungsvereinbarung insgesamt 185.200 €.
II.
In der Einkommensteuererklärung 2006 machte der Kläger in der Anlage R Zahlungen als Gegenleistung für den Verzicht seiner früheren Ehefrau auf den Versorgungsausgleich in Höhe von 70.000 € als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug der beantragten Werbungskosten im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 03.01.2008 ab, da der Zugewinnausgleichscharakter der Zahlung im Vordergrund stehe. Die Zahlung betreffe die Vermögensebene. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg; mit Einspruchsentscheidung vom 13.08.2013 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der dagegen erhobenen Klage vom 29.08.20...