Leitsatz

Entstandene Milchgarantiemengenabgaben werden fällig und sind bei Nichtentrichtung zu verzinsen, unabhängig davon, ob sie angemeldet oder festgesetzt worden sind.

 

Normenkette

VO (EWG) Nr. 1546/88 Art. 15 Abs. 4 , AO 1977 § 168, , AO 1977 § 220 , MOG § 14 Abs. 1 Satz 2 , MGV § 11 Abs. 3

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.12.1999, VII R 9/99

Anmerkung

Streitig war, ob nacherhobene Milchgarantiemengenabgaben zu verzinsen waren. Abgaben zu Marktordnungszwecken sind vom Fälligkeitstag an zu verzinsen. Nach der AO wird ein Abgabeanspruch grundsätzlich mit seiner Entstehung fällig. Eine Einschränkung gilt dann, wenn sich der Abgabeanspruch erst aus seiner Festsetzung ergibt. Dann tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein ( § 220 Abs. 2 AO ). Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn die Festsetzung durch eine Anmeldung bewirkt wird.

Obwohl die Milchgarantiemengenabgabe zu den Abgaben gehört, die anzumelden sind, wird sie nicht nur (erst) aufgrund tatsächlicher Abgabe der Anmeldung fällig, sondern nach vorrangigem EG-Recht bereits mit Beginn des vierten Monats nach Ablauf eines jeden Zwölfmonatszeitraumes, selbst wenn die Höhe erst später festgestellt wird. Der BFH schließt sich mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung des EuGH an. Bisher hatte er vertreten, die notwendige Konkretisierung des fälligen Betrags müsse sich aus dem nationalen Recht ergeben und sei erst in der Abgabeanmeldung zu sehen.

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