Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme der Kosten einer Ersatzvornahme für Sicherungsmaßnahmen gegen das Abströmen kontaminierten Grundwassers. Anordnung der Inbetriebnahme einer vorhanden Anlage zur Grundwassersanierung und Bodenluftsanierung. Grundlage für die Vorauszahlung der Kosten für eine Ersatzvornahme. Durchsetzung einer zivilrechtlichen Forderung als Verpflichtung im öffentlichen Interesse. Definition eines „ordnungsrechtlichen Vakuums”. Zustandsverantwortlichkeit einer Gesamtvollstreckungsverwalters für die zu Masse gehörigen Gegenstände. Pflicht zur Vornahme von Handlungen zum Erhalt des wirtschaftlichen Bestands eines Grundstücks und zur ordnungsgemäßen Benutzung
Normenkette
GesO § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Ziff. 1; SächsVwVG § 24 Abs. 2
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 02.10.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Dresden vom 18.03.2002 (Az.: 62/1/0532.30/62/99-02 PCH 3) wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die ihm als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der P. C. mbH auferlegten Kosten einer Ersatzvornahme für Sicherungsmaßnahmen gegen das Abströmen kontaminierten Grundwassers.
Die Gemeinschuldnerin ist Eigentümerin des Grundstücks R. straße 7. in D., welches sich aus den Flurstücken, und der Gemarkung D. -A. II zusammensetzt. Das Eigentum am Flurstück 5. /1. ist mittlerweile auf die K. Industrie GmbH & Co. KG durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch am 29.09.1999 übergegangen.
Sowohl Bodenluft als auch Grundwasser des Grundstückes R. straße 7. sind mit leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen belastet.
Mit Bescheid vom 01.1.1996 erging gegenüber der Gemeinschuldnerin eine wasser- und bodenschutzrechtlichen Anordnung. Durch inzwischen bestandskräftige Ziffer I.1.1. dieses Bescheides wurde die Gemeinschuldnerin verpflichtet, die bereits vorhandene Anlage zur Grundwasser- und Bodenluftsanierung auf dem Grundstück R. straße 7. in 01059 D. unverzüglich in Betrieb zu nehmen und bis zum Erlass einer anderweitigen Entscheidung fortzubetreiben.
Diese Grundwasserreinigungsanlage wurde nur durch die Förderbrunnen BR 3, BR 4 und BR 6 bedient, die als unvollkommene Brunnen bis ca. 9 m unterhalb der Geländeoberkante ausgebaut waren. Hintergrund der Anordnung nach Ziffer I.1.1. war die Sicherung des Anlagenbetriebes bis zur Erstellung einesüberarbeiteten Sanierungskonzeptes, zu deren Erstellung die Gemeinschuldnerin gemäß Ziffer IV.1.1. derselben Anordnung verpflichtet wurde.
Zum 31.05.1997 wurde die Gemeinschuldnerin aufgelöst und ihr bisheriger Geschäftsführer, Herr G. G., zum Liquidator bestellt.
In der Kostenschätzung der Dr. R. & H. GmbH vom 09.03.1998 für die Wiederinbetriebnahme der Sanierungsanlage war ein Mindestbetrag von DM 45.000,00 für Erweiterungsmaßnahmen an der bestehenden Anlage bei Einbindung der 1994 erstellten Pegel 7 – 1. in die Sanierung ohne Erweiterung der Anlagentechnik angesetzt (Minimallösung unter weitestgehender Verwendung vorhandener Bauteile – Pumpen, Leitungen, Steuerung mit der Annahme der sicheren Brauchbarkeit innerhalb der Kennlinienbereiche; Einschluss der Pegel 1. a/ 9 a/ 8 a an die Grundwasserreinigung und Bodenluftabsaugung). Dabei wurden Zwischenlösungen bis zu einer Obergrenze der maximal erforderlichen Aufwendungen unter Verweis auf das Schreiben vom 27.02.1998 mit zusätzlichen Investitionen von DM 411.000,00 brutto angegeben (Baumaßnahmen DM 195.000,00, Brunnenpumpen DM 15.000,00, Änderung vorhandener Leitungen DM 10.000,00, zusätzliche Messeinrichtungen DM 2.000,00, Erweiterung der Desorptionsanlage und Vorreinigung DM 60.000,00, Erweiterung der Bodenluftabsaugung DM 29.000,00, Baustelleneinrichtung, Transport und Inbetriebnahme DM 43.000,00, 1 % der Summe für Sonstiges, alles zzgl. Umsatzsteuer).
Am 20.03.1998 beantragte die Gemeinschuldnerin die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 27.04.1998 wurde der Kläger mit der Erstellung eines Insolvenzgutachtens hinsichtlich der PCH mbH i. L. beauftragt; Vollstreckungsmaßnahmen wurden gemäß § 2 Abs. 4 GesO vorläufig eingestellt (Az. 35 N 289/98).
Am 04.06.1998 wurde die Zwangsverwaltung über das Grundstück R. 7. in D. angeordnet und der Zwangsverwalter H. N. eingesetzt (Beschluss des Amtsgerichts D., Az.: 523 L 80/98). Die Eintragung des Zwangsverwaltungsvermerkes im Grundbuch erfolgte für alle betroffenen Flurstücke des Grundstückes am 16.06.1998. Die Anordnung der Zwangsverwaltung beruht auf dem Antrag der GrundkreditBank e.G. – Köpenicker Bank, B., welche hinsichtlich aller betroffenen Grundstücke über eine erstrangig gesicherte Grundschuld über DM 10.000.000,00 verfügt (Eintragung im Grundbuch am 01.12.1992 aufgrund Bewilligung vom 12.08.1992, UR-Nr. 449/1992 der Notarin Dr. F. S., B.).
Am 09.06.1998 nahm die AQUA-AIR ENGINEERING im Auftrag der Gemeinschuldnerin die Grundwasseruntersuchung der Förderbrunnen BR 3 ...