Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Insolvenzverwalters auf eine amtliche Information nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz
Normenkette
HmbIFG § 1 Abs. 1 S. 1; IFG § 9 Abs. 4
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist der zulässige Rechtsweg.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Auskunft.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Privatperson. In dieser Eigenschaft verlangte er Einsicht in die zu dieser privaten Person geführten Steuerakten unter Berufung auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf § 30 AO ab und wies den dagegen erhobenen „Einspruch” zurück. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er Klage beim Finanzgericht Hamburg erheben könne. Der Kläger hat jedoch Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben und verweist darauf dass dieses für Ansprüche nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz zuständig sei. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass die Klage vor dem Verwaltungsgericht unzulässig sei, weil § 33 FGO eine Spezialzuweisung darstelle. Bei der Streitigkeit handele es sich um eine Abgabenangelegenheit im Sinne dieser Vorschrift.
Entscheidungsgründe
II.
Für die vorliegende Rechtsstreitigkeit ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (1.) nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz den Finanzgerichten ausdrücklich zugewiesen ist (2.).
1.
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine amtliche Information nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz geltend. Bei solchen Ansprüchen handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2009, NordÖR 2009, 258).
2.
Das vorliegende Verfahren ist nicht im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz VwGO durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. Vielmehr ergibt sich im Gegenteil aus § 1 Abs. 1 Hamburgisches Informationsfreiheitsgesetz vom 11.4.2006 – HmbIFG a.F. – i.V.m. § 9 Abs. 4 Informationsfreiheitsgesetz vom 5.9.2005 (BGBl. I S. 2722) – IFG – dass das Verwaltungsgericht zuständig ist (a)). Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, nach welcher Vorschrift der Finanzgerichtsordnung eine abdrängende Sonderzuweisung an das Finanzgericht vorliegen könnte (b)).
a)
Das Verwaltungsgericht ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HmbIFG a.F. i.V.m. § 9 Abs. 4 IFG zuständig. Bei der Prüfung, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist der Zeitpunkt der Klageerhebung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG maßgeblich. Nach dieser Vorschrift wird die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Darunter fallen auch Rechtsänderungen (vgl. Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Auflage 2009, § 17 GVG Rn. 1). Das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz vom 17.2.2009 (HmbGVBl. 2009, 29) – HmbIFG n.F. – ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 27.2.2009 verkündet worden und gemäß Art. 54 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6.6.1952 (BL I 100-a) am 28.2.2009 in Kraft getreten. Da die Klage am 24.2.2099 – und damit vor In-Kraft-Treten des HmbIFG n.F. – durch die Erhebung der Klage gemäß § 90 VwGO rechtshängig geworden ist, ist bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs das HmbIFG a F. maßgeblich. Aus dem damals durch den Generalverweis im Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz anwendbaren § 9 Abs. 4 IFG ergibt sich die 2uständigkett des Verwaltungsgerichts. Die Kammer schließt sich insoweit den folgenden Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 18.2.2009 (NordÖR 2009, 258) an:
b)
Der Finanzrechtsweg ist auch unabhängig davon nicht nach § 33 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – für den geltend gemachten Auskunftsanspruch nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz eröffnet. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Der Begriff der Abgabenangelegenheiten ist in § 33 Abs. 2 FGO legaldefiniert. Danach sind Abgabenangelengenheiten im Sinne dieses Gesetzes alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze, wobei den Abgabenangelegenheiten die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich stehen. Dazu zählen z.B. alle Streitigkeiten über Steuern, Zölle, Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl. 2...