Bezirksamtsleiter muss gegenüber AfD neutral bleiben

Wenn sich ein Bezirksamtsleiter in einer Aktuellen Stunde der Bezirksversammlung in seiner amtlichen Funktion und nicht als Privatperson negativ über die AfD äußert, verletzt er das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot. Das hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden.

Die Klägerin ist eine Gliederung der politischen Partei Alternative für Deutschland (AfD) für den Bezirk Hamburg-Nord. Der Bezirksamtsleiter des Bezirkes meldete sich nach einem Wortbeitrag eines der Klägerin zugehörigen Mitglieds der Bezirksversammlung am Ende einer Debatte zu dem Thema „Angriffskrieg gegen die Ukraine – was kann Hamburg-Nord tun?“ am 24. März 2022 zu Wort. Er äußerte sich u.a. dahingehend, es könne nicht sein, dass die Debatte mit einem solchen Beitrag einer „demokratiefeindlichen Organisation“ beendet werde. Er warf der AfD vor, „Bruder im Geiste von Herrn Putin“ und „Feinde der Demokratie, des Pluralismus und der Meinungsfreiheit“ zu sein.

Bezirksamtsleiter muss Neutralität gegenüber allen nicht verbotenen politischen Parteien wahren

Die von der Klägerin gegen diese Äußerungen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Hamburg Erfolg. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts habe der Bezirksamtsleiter die beanstandeten Aussagen in seiner amtlichen Funktion und nicht als Privatperson getätigt. Er habe in Ausübung seiner Amtsbefugnisse als Bezirksamtsleitung in der Bezirksversammlung das Wort ergriffen. In amtlicher Funktion habe er nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung gegenüber allen, nicht verbotenen politischen Parteien Neutralität zu wahren. Das Neutralitätsgebot folge aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG). Dagegen habe der Bezirksamtsleiter verstoßen, indem er sich als Bezirksamtsleitung negativ abwertend zu Lasten der Klägerin geäußert habe.

Weitere Einzelheiten werden sich aus der schriftlichen Urteilsbegründung ergeben, die derzeit noch nicht vorliegt. Die Freie und Hansestadt Hamburg kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat.

(VG Hamburg, Urteil v. 14.2.2024, 17 K 3466/22)



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