Leitsatz
1. Objekte, die sich im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft befinden, sind für die Eigenheimzulagenförderung den Gesellschaftern nach den für Bruchteilseigentum geltenden Regeln anteilig zuzurechnen, so dass die Gesellschafter, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Eigenheimzulage nach den für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen können.
2. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Miteigentümer einer Wohnung, steht einem Miteigentümer der Fördergrundbetrag nur anteilig zu, unabhängig davon, ob die anderen Miteigentümer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Eigenheimzulage erfüllen. Dagegen hat er Anspruch auf den ungekürzten Fördergrundbetrag, wenn die anderen Miteigentümer nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und deshalb keine Anspruchsberechtigten i.S.d. § 1 EigZulG sind.
Normenkette
§ 1 EigZulG , § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG
Sachverhalt
Der Kläger erwarb am 3.5.2000 zusammen mit seiner Schwester "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Hausgrundstück. Die Anschaffungskosten betrugen 539.493,51 DM. Der Kläger bewohnt die Doppelhaushälfte zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zwei minderjährigen Kindern. Seine Schwester lebt im Ausland und hält sich nur zu Besuchszwecken beim Kläger auf.
Mit seinem Antrag auf Eigenheimzulage begehrte der Kläger ab dem Jahr 2000 einen Fördergrundbetrag i.H.v. 5.000 DM sowie eine Kinderzulage i.H.v. 3.000 DM. Das FA gewährte lediglich einen Fördergrundbetrag entsprechend der hälftigen Beteiligung des Klägers i.H.v. 2.500 DM zuzüglich 3.000 DM Kinderzulage (insgesamt 5.500 DM). Die Klage war in beiden Instanzen erfolgreich.
Entscheidung
Zu Recht habe das FG dem Kläger den Fördergrundbetrag mit dem Höchstbetrag von 5.000 DM gewährt. Zwar könne der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen, wenn mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung seien. Die Schwester sei jedoch mangels unbeschränkter Steuerpflicht nicht anspruchsberechtigt, so dass dem Kläger der volle Fördergrundbetrag zustehe.
Hinweis
Sind mehrere Anspruchsberechtigte Miteigentümer einer Wohnung, steht ihnen der Fördergrundbetrag nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu. Anspruch auf Eigenheimzulage haben nur natürliche Personen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 1 EigZulG). Der BFH hat daraus gefolgert, dass ein Miteigentümer die volle Förderung beanspruchen kann, wenn der andere Miteigentümer beschränkt steuerpflichtig und damit nicht anspruchsberechtigt ist.
Der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG ist eindeutig. Die Einschränkung gilt nur, wenn mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden sind. Auch aus der Gesetzesgeschichte und dem Zweck der Vorschrift lässt sich eine einschränkende Auslegung nicht herleiten. Die Vorschrift bezweckt eine Doppelförderung derselben Wohnung zu vermeiden. Da der beschränkt Steuerpflichtige nicht anspruchberechtigt ist, kommt es in diesen Fällen zu keiner Doppelförderung.
Der BFH hat des Weiteren mit diesem Urteil klargestellt, dass Wohnungen, die sich im Gesamthandseigentum einer Personengesellschaft befinden, den Gesellschaftern nach den für Bruchteilseigentum geltenden Regeln anteilig zuzurechnen sind.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 24.6.2004, III R 69/03