Die Erteilung der Vollmacht bedarf grundsätzlich keiner Form insbesondere nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht (§ 167 Abs. 2 BGB). Der Grundsatz der Formfreiheit der Vollmacht ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schutz des Vollmachtgebers in nachfolgenden Fallgruppen eingeschränkt worden.
2.2.1 Grundstücksgeschäfte/Zwangsvollstreckung
Eine Vollmacht für Geschäfte, die nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB notariell beurkundet werden müssen, unterliegt der Beurkundungspflicht, wenn die Vollmacht unwiderruflich ist. Denn die unwiderrufliche Vollmacht begründet bereits eine bindende Verpflichtung zur Vornahme des Grundstücksgeschäfts. Gleiches gilt, wenn für den Fall des Widerrufs eine Vertragsstrafe vereinbart ist oder wenn bei widerruflicher Vollmacht nach Vorstellung des Vollmachtgebers schon eine tatsächliche Bindungswirkung eintritt.
Ein Formverstoß kann durch Vollzug des Erfüllungsgeschäfts geheilt werden, wenn dies vom Vertretenen selbst vorgenommen oder genehmigt wird.
Unterwirft sich der Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Grundstück und ereilt er dem Grundpfandrechtsgläubiger unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die unwiderrufliche Vollmacht, die Unterwerfung zu erklären, so ist die Bevollmächtigung wie auch die Zwangsvollstreckungsunterwerfung selbst beurkundungspflichtig (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).
Bei Anträgen zur Eintragung in das Grundbuch und bei Anmeldungen zum Handelsregister ist die Vollmacht zwar formlos gültig, muss aber in öffentlich beglaubigter Form bei Gericht nachgewiesen werden (§ 29 GBO, § 30 GBO und § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB). Dieses Formerfordernis führt dazu, dass ein Grundstückskaufvertrag in aller Regel nur abgewickelt werden kann, wenn der Vertreter über eine öffentlich beglaubigte Vollmacht verfügt oder bei vollmachtloser Vertretung der Vertretene den Vertrag anschließend durch öffentlich beglaubigte Erklärung genehmigt.
2.2.2 Bürgschaft
Die Vollmacht zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrages muss schriftlich erfolgen, wenn der Erteilende kein Kaufmann ist, ansonsten bleibt es bei der gesetzlichen Bestimmung, dass die Vollmacht nicht der Form des zugrundeliegenden Geschäfts bedarf (§ 167 Abs. 2 BGB). Um die Schriftform einzuhalten, muss die Urkunde den Willen aufzeigen, für eine fremde Schuld einstehen zu wollen, sie muss die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürgten Forderung enthalten. Die Vollmacht für eine Blankobürgschaft muss immer schriftlich erteilt werden.
2.2.3 Kreditverträge
Die Vollmacht für den Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags bedarf der Schriftform sowie den inhaltlichen Anforderungen an einen solchen Vertrag (§ 492 Abs. 4 S. 1 BGB). Ausgenommen hiervon werden die Prozessvollmacht und die notariell beurkundete Vollmacht (§ 492 Abs. 4 S. 2 BGB). Bei Formverstößen ist die Vollmacht nichtig; Genehmigung (§ 177 BGB) oder Heilung durch Empfang bzw. Inanspruchnahme des Darlehens (§ 494 Abs. 2 BGB) sind möglich.
2.2.4 Sonstige Formbedürftigkeit
Bei einseitigen Rechtsgeschäften (§ 174 BGB) muss die Vollmachtsurkunde im Original vorgelegt werden – eine Fotokopie genügt insoweit nicht – widrigenfalls der Geschäftsgegner das Rechtsgeschäft (z. B. eine Kündigung) aus diesem Grunde zurückweisen kann.
Eine bestimmte Form kann jederzeit rechtsgeschäftlich vereinbart werden. Sie kann sich auch aus der Satzung einer juristischen Person ergeben. Weitere Einschränkungen können sich aus vereinzelten gesetzlichen Vorschriften ergeben, wie z. B. §§ 1820 Abs. 2 Nr. 1-3, 1945 Abs. 3 S. 1, 1955 BGB, §§ 2 Abs. 2, 47 Abs. 3 GmbHG.