Das Erlöschen der Vollmacht richtet sich in erster Linie nach ihrem Inhalt. Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht befristen oder unter einer auflösenden Bedingung erteilen. Die befristete Vollmacht erlischt demnach mit Fristablauf, die Spezialvollmacht mit der Ausführung des Rechtsgeschäfts. Im Übrigen kann die Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers, und zwar entweder an den Bevollmächtigten oder an den Geschäftsgegner, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. Der Widerruf kann durch Vertrag ausgeschlossen werden, wenn die Vollmacht im Interesse des Bevollmächtigten erteilt wurde. Der Tod des Vollmachtgebers führt regelmäßig nicht zum Erlöschen der Vollmacht (arg. §§ 672, 675 BGB). Mit dem Tod des Vollmachtgebers vertritt der Bevollmächtigte dann die Erben, jedoch beschränkt auf den Nachlass. Die Erben allerdings können die Vollmacht aus eigenem Recht widerrufen, ebenso der Testamentsvollstrecker. Der Tod des Bevollmächtigten führt regelmäßig zum Erlöschen der Vollmacht (arg. §§ 673, 675 BGB). Ist die Vollmacht im Interesse des Bevollmächtigten erteilt worden, besteht sie aber auch nach seinem Tod fort.

Der Bevollmächtigte muss mindestens beschränkt geschäftsfähig sein (§ 165 BGB). Wird er geschäftsunfähig, endet dementsprechend die Vollmacht. Erlangt der Bevollmächtigte seine Geschäftsfähigkeit wieder, lebt auch die Vollmacht wieder auf.

Zum Schutze des Vollmachtgebers vor missbräuchlicher Weiterbenutzung der Vollmachtsurkunde steht diesem nach dem Erlöschen der Vollmacht ein Rückgabeanspruch gegen den (ehemals) Bevollmächtigten zu; diesem wiederum steht ein Zurückbehaltungsrecht an der Vollmachtsurkunde nicht zu (§ 175 BGB). Hilfsweise steht dem Vollmachtgeber der Weg über eine Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde gem. § 176 BGB offen. Diesen Weg sollte der Vollmachtgeber auch einschlagen, sofern er die Vollmachtsurkunde nicht zurückerhält, da andernfalls die Vertretungsmacht gemäß § 172 Abs. 2 BGB bestehen bleibt.

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