BReg v. 10.3.2011, o.Az., BStBl I 2011, 238
Nach Artikel 108 Abs. 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Abschnitt 36 Absatz 2 der Vollstreckungsanweisung vom 13.3.1980 (Bundessteuerblatt l S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 21.1.2008 (Bundessteuerblatt l S. 274), wird wie folgt gefasst:
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„(2) Die Versteigerung wird durch den Vollziehungsbeamten oder eine andere Person ausgeführt. Ist die andere Person Angehöriger der Vollstreckungsbehörde, sind die Vorschriften der Abschnitte 51 bis 55 der Vollziehungsanweisung zu beachten. Wird nach Maßgabe des § 305 der Abgabenordnung eine andere Person mit der Versteigerung beauftragt, ist in der Versteigerungsanordnung zu bestimmen, dass der Versteigerungserlös an die Kasse der Vollstreckungsbehörde abzuliefern ist.” |
Die Vollziehungsanweisung vom 29.4.1980 (Bundessteuerblatt l S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 21.1.2008 (Bundessteuerblatt l S. 274), wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
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„2. ein den Vollziehungsbeamten zur Vornahme der einzelnen Vollstreckungshandlung ermächtigender schriftlicher oder elektronischer Vollstreckungsauftrag. Der Vollstreckungsauftrag ist auf Verlangen bei Vornahme der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.” |
2. Abschnitt 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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„Der Vollziehungsbeamte darf eine Vollstreckungsmaßnahme nur auf Grund eines besonderen schriftlichen oder elektronischen Auftrags (Vollstreckungsauftrag) der Vollstreckungsstelle ergreifen.” |
3. Abschnitt 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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„Kann der Vollziehungsbeamte einen Vollstreckungsauftrag ausnahmsweise nicht fristgerecht erledigen, so hat er ihn bis zum Ablauf der Frist der Vollstreckungsstelle zurückzugeben; dabei hat er die Gründe der Nichtausführung schriftlich oder elektronisch anzugeben.” |
4. Abschnitt 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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„(1) Nach § 289 der Abgabenordnung darf eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit (21 bis 6 Uhr) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.” |
5. Abschnitt 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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„Bei der Aufnahme von Urkunden hat der Vollziehungsbeamte vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, die für einzelne Urkunden getroffen sind (z.B. Abschnitt 21 und 44 VolIzA), die folgenden allgemeinen Regeln zu beachten:” |
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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„1. Urkunden können schriftlich oder elektronisch aufgenommen werden. Die Urkunde muss den Ort und das Datum der Aufnahme, den Namen und die Dienststelle des Vollziehungsbeamten sowie die Angabe „Vollziehungsbeamter” enthalten. Schriftliche Urkunden sind vom Vollziehungsbeamten zu unterschreiben.” |
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
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„5. Bei der Aufnahme elektronischer Urkunden dürfen ausschließlich solche technischen Hilfsmittel verwendet werden, die von der zuständigen Bundes- oder Landesbehörde zu diesen Zwecken zugelassen wurden.” |
6. Abschnitt 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
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„4. die Unterschriften der in Nummer 2 Satz 1 bezeichneten Personen sowie die Feststellung, dass die Niederschrift den Unterzeichnern vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt worden ist. Hat eine der Personen nicht unterzeichnet, so ist der Grund anzugeben. Bei elektronisch erstellten Niederschriften ist die Unterschrift der in Nr. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht erforderlich (§ 291 Abs. 4 AO).” |
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
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„(8) Die Vollstreckungsstelle kann den in Absatz 4 Nr. 2 Satz 1 bezeichneten Zeugen eine Mehrausfertigung der Urkunde erteilen.” |
7. Abschnitt 23 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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„Der Vollziehungsbeamte hat auf den Vollstreckungsauftrag oder auf ein damit zu verbindendes Blatt einen Rechenschaftsvermerk zu setzen. Bei elektronisch erteilten Vollstreckungsaufträgen ist der Rechenschaftsvermerk elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Der Rechenschaftsvermerk hat Folgendes zu enthalten:” |
8. Abschnitt 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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„Der Vollziehungsbeamte ist, solange er mit der Vollstreckung beauftragt ist und soweit nicht Absatz 4 Platz greift, berechtigt und verpflichtet, die beizutreibende Leistung, insbesondere den beizutreibenden Geldbetrag, anzunehmen.” |
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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„Der Vollziehungsbeamte darf nur mit schriftlichem oder elektronischem Vollstreckungsauftrag Leistungen, insbesondere Zahlungsmittel, zur Abführung an die zuständige Kasse annehmen.” |
9. Abschnitt 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
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„Bei einer elektronisch erstellten Niederschrift ist die Unterschrift... |