Änderung der GoBD
Praxis-Hinweis: Ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, drohen Steuernachzahlungen
Die Ansicht der Finanzverwaltung zu den Anforderungen, welche Anforderungen an die digitale Buchführung zu stellen sind, wird durch die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) umfassend zusammengefasst. Steuerpflichtige müssen die GoBD beachten. Ansonsten ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß. Dies kann unter bestimmten Umständen zu einer Hinzuschätzung oder in Fällen wesentlicher Mängel zu einer Vollschätzung der Besteuerungsgrundlagen führen (siehe § 158 AO). Durch solche Hinzuschätzungen ergeben sich unter Umständen hohe Steuernachzahlungen.
Die derzeit gültige Fassung der GoBD datiert vom 28.11.2019. Durch das DAC-7-Umsetzungsgesetz (Gesetz v. 20.12.2022, BGBl. I 2022, S. 2730) haben sich verschiedene Änderungen in der AO ergeben. Diese Änderungen betreffen vor allem den Datenzugriff. Insofern war eine Änderung der GoBD angezeigt.
Hintergrund
Das DAC–7 Umsetzungsgesetz hat zu einer Änderung des § 147 AO geführt. § 147 Abs. 6 Satz 1 AO ermöglicht in seiner Neufassung einen umfangreicheren Zugriff auf digitale Daten des Steuerpflichtigen.
Die Finanzverwaltung kann bei einer digitalen Buchführung
- Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen (§ 147 Abs.6 Satz 1 Nr. 1),
- die Aufbereitung der Daten verlangen (§ 147 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AO) oder
- diese auch in einer maschinell auswertbaren Form zur Übertragung verlangen (§ 147 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AO).
Der neue § 147 Abs. 7 AO ermöglicht es dem Prüfer, die Daten auch auf einem mobilen Gerät aufzubewahren und zu bearbeiten.
Wesentliche Inhalte des BMF-Schreibens
Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens (BMF, Schreiben v. 11.3.2024 IV D 2 – 0316/21/10001:002) zur Änderung der GoBD lässt sich wie folgt zusammenfassen, wobei auf redaktionelle Änderungen nicht eingegangen wird:
- Randziffer 11 der GoBD wird an die Neuregelung in § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO angepasst (siehe hierzu auch AEAO zu § 158 AO in der Neufassung). Es wird klargestellt, dass eine Buchführung auch dann als nicht ordnungsgemäß anzusehen ist, wenn die elektronischen Daten nicht nach den Vorgaben einer der vorgeschriebenen digitalen Schnittstellen der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt werden.
- Randziffer 15 Satz 3 stellt klar, dass bei Kleinunternehmen, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung im Sinne von § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, die Erfüllung der Anforderungen an die Aufzeichnungen nach den GoBD regelmäßig auch mit Blick auf die Unternehmensgröße zu bewerten ist.
- In Randziffer 39 Abs. 2 wird der Satz angefügt, dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 146 Abs. 1 Satz 3 AO die Zumutbarkeit nicht gesondert zu prüfen ist. § 146 Abs. 1 Satz 3 AO regelt die Ausnahme von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung.
- In Randziffer 94, die aufführt, welche Angaben zur Erfüllung der Journalfunktion zu erfassen sind, wird die Kontoart und der Kontotyp ergänzt.
- Randziffer 136 wird neu gefasst. Dies beruht darauf, dass es nunmehr unterschiedliche gesetzliche Regelungen für die Verlagerung der elektronischen Buchführung in einen EU-Staat oder einen Drittstaat gibt. Zudem kann die Verlagerung auch in mehrere Staaten erfolgen. Diese gesetzlichen Neuregelungen erforderten die Anpassung.
- Zentral sind die Änderungen in den Rzn. 167 bis 169, die vollständig neu gefasst werden. Die Datenüberlassung, der sogenannte Z 3 Zugriff, wird jetzt als Datenüberlassung bezeichnet. In der alten Fassung war von Datenträgerüberlassung die Rede. Explizit genannt wird jetzt die Möglichkeit der Zurverfügungstellung der Daten über eine Austauschplattform, für die die Finanzbehörde einen Zugang eröffnet hat.
- Die Datenüberlassung umfasst nach Rz. 168 die Mitnahme der Daten. Die Daten dürfen durch die Finanzbehörden unabhängig vom Einsatzort bearbeitet und aufbewahrt werden. An dieser Stelle findet sich also die Umsetzung der Neuregelung in § 147 Abs. 7 AO.
- Die Randziffer 169 stellt klar, dass nach Bestandskraft der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Bescheide die überlassenen Daten zu löschen sind bzw. überlassene Datenträgen zurückzugeben sind.
- Schließlich ist die Anlage zu den GoBD neu gefasst. Die ergänzenden Informationen zur Datenüberlassung (nicht mehr Datenträgerüberlassung) stellen die verschiedenen digitalen Schnittstellen, den Beschreibungsstandard für die Datenüberlassung sowie unterstützte Dateiformate der Prüfsoftware IDEA dar. Schließlich finden sich Anwendungsregelungen. Da die Ausführungen teils sehr technisch sind, sei auf die Anlage zu diesem Schreiben nur hingewiesen.
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