(1) Nach Eröffnung des Versteigerungstermins hat der Vollziehungsbeamte zunächst die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen (insbesondere Abschnitt 53 Abs. 7) und etwaige weitere Versteigerungsbedingungen bekannt zu geben. Bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO sind die Bedingungen auf der Internetplattform www.zoll-auktion.de einsehbar.
(2) Der Vollziehungsbeamte darf von den Versteigerungsbedingungen nach Abschnitt 53 nur hinsichtlich der Entrichtung des beim Zuschlag genannten Betrags absehen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Vollstreckungsstelle. Insbesondere darf der Vollziehungsbeamte eine Frist zur Entrichtung des Geldes nur mit Einwilligung der Vollstreckungsstelle einräumen.
(3) Für jede zu versteigernde Sache hat der Vollziehungsbeamte einen Betrag festzusetzen, unter dem ein Gebot nicht angenommen wird (Mindestgebot). Das Mindestgebot hat mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts (Abschnitt 48 Abs. 1 Nr. 4) zu erreichen. Bei Gold- und Silbersachen darf es darüber hinaus nicht unter dem Gold- oder Silberwert liegen. Wurden bei einfuhrabgaben- und/oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Einfuhrabgaben und/oder die Verbrauchsteuer noch nicht entrichtet, so muss das Mindestgebot so hoch sein, dass diese gedeckt sind. Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sind beim Ausbieten bekannt zu geben.
(4) Bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO hat der Vollziehungsbeamte nach Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen die Sachen den Erschienenen zur Besichtigung vorzuzeigen und die Anwesenden zum Bieten aufzufordern. Bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO sind die Sachen nach Art, Güte und Beschaffenheit zutreffend zu beschreiben. Diese Beschreibung ist durch Fotografien und ggf. durch Gutachten zu ergänzen. In der Beschreibung können Angaben zu Art und Kosten eines möglichen Versands gemacht werden.
(5) Bei Bestimmung der Reihenfolge, in der die Sachen ausgeboten werden, hat der Vollziehungsbeamte Wünsche des Vollstreckungsschuldners nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Sachen können einzeln, in Teilposten oder zusammen ausgeboten werden. Insbesondere können Sachen gleicher Art oder Sachen, die zu einem Sachinbegriff gehören, zum Beispiel eine Zimmereinrichtung, zusammengefasst werden. Bei Einzelausgebot von Sachen, die sich zum Gesamtausgebot eignen, kann der Zuschlag davon abhängig gemacht werden, dass bei einem Gesamtausgebot kein höherer Gesamterlös erzielt wird, dies gilt nicht bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO.
(6) Der Zuschlag ist unparteiisch zu erteilen. Insbesondere darf der Zuschlag nicht zugunsten des einen oder des anderen Bieters übereilt erteilt werden. Der Zuschlag ist zu versagen, wenn das Mindestgebot nicht erreicht wird. In diesem Fall ordnet die Vollstreckungsstelle weitere Maßnahmen an.
(7) Die Versteigerung mehrerer gepfändeter Sachen eines Vollstreckungsschuldners ist einzustellen, sobald der Erlös ausreicht, um alle beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung zu decken.
(8) Wurden für einfuhrabgaben- und/oder verbrauchsteuerpflichtige Waren die Einfuhrabgaben und/oder die Verbrauchsteuer noch nicht entrichtet, so dürfen die Gegenstände erst ausgehändigt werden, nachdem die Einfuhrabgaben- und/oder Verbrauchsteuerbelange gewahrt sind.
(9) Alle Sachen sind grundsätzlich nur gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. Im Falle der Versendung genügt der Nachweis der Übergabe des Versandgutes an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person.
(10) Dem Ersteher eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers hat der Vollziehungsbeamte bei der Übergabe die Fahrzeugdokumente gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen, soweit diese nicht im Falle einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO bereits vorher an den Ersteher zugestellt wurden. Hat der Vollziehungsbeamte die Fahrzeugdokumente nicht in Händen (Abschnitt 51 Abs. 6), so verweist er den Ersteher an die Vollstreckungsstelle.