Der Vollziehungsbeamte muss in der Niederschrift über eine Versteigerung die Angaben nach Abschnitt 19 Abs. 2 Nr. 1 machen. Darüber hinaus hat die Niederschrift - außer den Angaben nach Abschnitt 20 Abs. 4 - noch Folgendes zu enthalten:
1. |
den beizutreibenden Geldbetrag, bei mehreren Pfändungen alle beizutreibenden Geldbeträge, |
4. |
bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO den Zeitraum, in dem die Sache angeboten wurde, |
6. |
die Angabe, warum für eine ausgebotene Sache der Zuschlag nicht erteilt worden ist. Beispiel: es ist kein Gebot abgegeben worden, welches das Mindestgebot erreicht. |
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