LfSt Bayern v. 14.1.2013, S 3830.1.1 - 3/St 34

Bezug: FinMin Bayern 9.9.1992, 34 – S 3830 – 1/42 – 59.127

Nach § 20 Abs. 7 ErbStG ist die Haftung nach § 20 Absatz 6 ErbStG nicht geltend zu machen, wenn der in einem Steuerfall in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gezahlte oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag 600 Euro nicht übersteigt.

Nach Auffassung der Erbschaftsteuerreferenten des Bundes und der Länder ist „Steuerfall” im Sinn dieser Vorschrift nicht der „Erbfall” in seiner Gesamtheit und damit bei mehreren Beteiligten nicht die Gesamtzahl der Erwerbe, sondern der Vermögensanfall beim einzelnen Erwerber.

Demnach haften Versicherungsunternehmen (Vermögensverwalter), die bei einem Erwerber (Steuerschuldner) angefallenes Vermögen ins Ausland zahlen oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung stellen u.a. nur dann, wenn der in diesem Steuerfall tatsächlich ausbezahlte oder zur Verfügung gestellte Betrag insgesamt 600 Euro übersteigt.

 

Normenkette

ErbStG § 20 Abs. 6

ErbStG § 20 Abs. 7

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