OFD Frankfurt, Verfügung v. 22.1.2013, S 2225 A - 17 - St 213

Der BFH hat mit Beschluss vom 9.4.2010 (IX B 191/09) entschieden, dass der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Die gegen diesen Beschluss unter dem Az. 2 BvR 1175/10 eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

Ich bitte daher, die Bearbeitung diesbezüglicher Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen und die Einsprüche – sofern sie nicht zurückgenommen werden – als unbegründet zurückzuweisen.

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 2

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