OFD Frankfurt, Verfügung v. 15.12.2011, S 2225 A - 17 - St 213

Der BFH hat mit Beschluss vom 9.4.2010 (IX B 191/09) entschieden, dass der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Gegen diesen Beschluss wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. 2 BvR 1175/10 anhängig ist.

Diesbezügliche Einspruchsverfahren ruhen daher nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren, da lt. BFH keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen.

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 2

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