OFD Rheinland, Verfügung v. 6.2.2012, Kurzinformation ESt Nr. 8/2012

Der BFH hat mit Beschluss vom 9.4.2010, IX B 191/09 (BFH/NV 2010 S. 1270) unter Fortführung früherer Rechtsprechung entschieden, dass der Vorrang des Verlustabzugs gem. § 10d Abs. 2 EStG gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Gegen diesen Beschluss wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1175/10).

Im Verfahren vor dem FG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 23.9.2009, 1 K 198/04) hat der Beschwerdeführer vorgetragen, der nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG vorgeschriebene Abzug des Verlustvortrags vom positiven Gesamtbetrag der Einkünfte verstoße gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, weil dann sämtliche gezahlten Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträge nicht mehr steuerwirksam würden. Der Gesetzgeber verstoße gegen Art. 3 GG, weil beim Verlustrücktrag der Steuerpflichtige mittels Antrags (§ 10d Abs. 1 Satz 5 EStG) die Möglichkeit habe, sich den vorgenommenen Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen zu erhalten.

Einspruchsverfahren, in denen sich Steuerpflichtige auf die anhängige Verfassungsbeschwerde berufen, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. AdV ist nicht zu gewähren, da nach Auffassung des BFH keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen.

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 2

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge