Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 18.2 und Abschn. 18.7 UStAE.
Liegt eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft vor, ist nur der Organträger der Unternehmer, den alle Rechte und Pflichten eines Unternehmers treffen. Umsatzsteuer-Voranmeldungen werden einheitlich für den Organkreis abgegeben.
Wird die umsatzsteuerrechtliche Organschaft beendet (z. B. wegen Wegfall eines der notwendigen Eingliederungskriterien) oder scheidet eine Organgesellschaft aus dem Organkreis aus, muss für die Zukunft die ehemalige Organgesellschaft selbst Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Bisher war nicht eindeutig geregelt, nach welchen Kriterien sich der Turnus der Abgabeverpflichtung richtet.
Grundsätzlich ist der Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR betragen, ist die Voranmeldung monatlich abzugeben. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR betragen, kann das Finanzamt den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreien.
Die Finanzverwaltung hat jetzt folgende Grundsätze in den UStAE mit aufgenommen:
- Muss eine ehemalige Organgesellschaft erstmalig selbst Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn auf die Zahllast des Vorjahrs des gesamten Organkreises abgestellt wird.
- Die ehemalige Organgesellschaft kann aber auch anhand einer fiktiven anteiligen Steuer aus den von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr zu besteuernden Umsätzen und den ihr zustehenden Vorsteuerbeträgen einen anderen Voranmeldungszeitraum begehren.
- Hat die ehemalige Organgesellschaft – unabhängig von ihrer Eigenschaft als Organgesellschaft – ihre Tätigkeit erst im Jahr des Ausscheidens aus dem Organkreis oder im vorangegangenen Kalenderjahr aufgenommen (Neugründungsfall), ist der Voranmeldungszeitraum grundsätzlich der Kalendermonat.
Konsequenzen für die Praxis
Die Regelungen sind grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden.
Die ehemalige Organgesellschaft kann wählen, ob sie den Voranmeldungszeitraum des früheren Organträgers übernimmt oder anhand einer Schattenberechnung ermittelt, welche Steuer sie bei isolierter Betrachtung selbst im vorangegangenen Kalenderjahr zu zahlen gehabt hätte.
Da die Organgesellschaft aus ertragsteuerrechtlichen und handelsrechtlichen Gründen regelmäßig selbst zur Buchhaltung verpflichtet ist und die Ergebnisse nur für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen im gesamten Organkreis zusammengeführt werden, dürfte es der ehemaligen Organgesellschaft keine großen Probleme bereiten, die fiktive eigene Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres zu ermitteln.
In Neugründungsfällen (Aufnahme der Tätigkeit im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr) muss auch die aus dem Organkreis ausgeschiedene ehemalige Organgesellschaft grundsätzlich monatliche Voranmeldungen abgeben.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 9.4.2013, IV D 3 – S 7346/12/10001, BStBl 2013 I S. 517