Leitsatz
1. Die USt-Befreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen kann auch eine natürliche Person in Anspruch nehmen.
2. Voraussetzung ist, dass ihr von der zuständigen Landesbehörde bescheinigt worden ist, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.
3. Es reicht nicht aus, dass eine derartige Bescheinigung der Bildungseinrichtung erteilt worden ist, an der die Person unterrichtet.
Normenkette
§ 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und j der 6. EG-RL
Sachverhalt
Der Kläger hielt – z.T. persönlich und teils durch angestellte Mitarbeiter – CAD (Computer Aided Design) -Schulungen für eine Handwerkskammer und für ein Berufsförderungswerk ab. Dem Berufsförderungswerk war bescheinigt worden, dass es mit bestimmten Lehrgängen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Für alle diese Leistungen beanspruchte der Kläger erfolglos die Steuerbefreiung. Die Klage hatte Erfolg (EFG 2005, 825). Das FG meinte, befreit sei nicht nur die Dozententätigkeit des Klägers, sondern auch diejenige der für ihn tätigen Mitarbeiter.
Entscheidung
Die Revision des FA hatte Erfolg. Beide Einrichtungen sind keine Schule oder Hochschule. Zudem sind die ausgeführten Unterrichtsleistungen berufliche Fortbildungsmaßnahmen.
Auch der Hinweis des Klägers auf Abschn. 112a UStR führte nicht zum Erfolg. Diese Verwaltungsregelung hat – soweit dort nicht nur der von Privatlehrern selbst erteilte Schul- und Hochschulunterricht begünstigt sein soll – im UStG keine Grundlage. Sie entspricht weiter nicht Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-RL.
Hinweis
1. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 begünstigt nur die Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, nicht aber freie Mitarbeiter (Unternehmer), die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilen. Auch Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-RL begünstigt nur Leistungen "durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung". Dass auch natürliche Personen eine "Einrichtung" betreiben können, ändert nichts am Erfordernis der "Anerkennung".
2. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-RL begünstigt nur den der von Privatlehrern erteilten "Schul- und Hochschulunterricht". Beides umfasst Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben. Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt (berufliche Fortbildung), ist nicht nach Buchst. j (Unterricht) begünstigt. Im Urteil "Haderer" hat der EuGH ausdrücklich betont, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und j der 6. EG-RL zusammen kein System bilden und der Wortlaut der Bestimmungen vielmehr eng auszulegen ist. Befreit sind nur die genau bezeichneten Tätigkeiten. Der von Privatlehrern erteilte Fortbildungsunterricht ist daher nicht nach Buchst. j begünstigt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 23.08.2007, V R 4/05