Zivilrecht
Die gesetzliche Grundlage des Nießbrauchs befindet sich in den §§ 1030 bis 1089 BGB. Mit dem Nießbrauch wird jemand (Nießbraucher) berechtigt, die Nutzungen einer Sache zu ziehen. Gegenstand des Nießbrauchs können alle Sachen und auch Rechte sein. Der Nießbrauch ist nicht übertragbar; jedoch kann die Ausübung des Nießbrauchs einer anderen Person überlassen werden. Ein einheitliches Nießbrauchsrecht, das zunächst einem Berechtigten und sodann einem anderen Berechtig-ten zustehen soll, ist im Grundbuch nicht eintragungsfähig. Bei einem Nießbrauch sind mithin mehrere Einzel-rechte zu bestellen. Mit dem Tode des Nießbrauchers erlischt der Nießbrauch. Der Eigentümer eines Nießbrauchsgrundstücks wird mit dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht Rechtsnachfolger des Nießbrauchers. Die Beendigung des Nießbrauchs führt grundsätzlich zu einem Erlöschen der gegen einen Dritten bestehenden Ansprüche des Nießbrauchers gem. § 1065 i. V. m. §§ 985, 1004 BGB auf Herausgabe der Nießbrauchssache oder Störungsbeseitigung. Ausnahmsweise können solche Ansprüche bestehen bleiben, wenn der ehemalige Nießbraucher durch die Einwirkung des Dritten an der Erfüllung seiner aus dem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis gegenüber dem Eigentümer bestehenden Pflichten gehindert wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche gegen den Dritten vor der Beendigung des Nießbrauchs bereits rechtshängig geworden oder tituliert worden sind. Ein Nießbrauch kann auch am eigenen Grundstück bestellt werden. Hierfür muss der Eigentümer kein berechtigtes Interesse an der Bestellung nachweisen. Die Bestellung eines beschränkten Nießbrauchs an einem bebauten Grundstück kann nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Behält sich der Übergeber von Grundbesitz an diesem den uneingeschränkten oder hinsichtlich des Nutzungsziehungsrechts nur unmaßgeblich beschränkten Nießbrauch vor, so kann der Nießbrauch nicht unter der Bezeichnung als Leibgeding im Grundbuch eingetragen werden.
Ist Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zugunsten des Übergebers mit einem Nießbrauch belastet, unterliegt der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des ab-nehmenden Werts des Nießbrauchs für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht dem Zugewinnausgleich.
Es ist allein Sache des Nießbrauchers einer Wohnimmobilie, die im zustehenden Nutzungen zu ziehen und das von ihm nicht bewohnte Objekt zu vermieten. Der Eigentümer schuldet daher keinen abstrakten Nutzungsersatz in Höhe des Mietwertes, sondern hat nur die aufgrund einer Vermietungsvereinbarung tatsächlich erhaltenen Mieten an den Nießbraucher herauszugeben. Sieht die schuldrechtliche Vereinbarung über die Bestellung eines Nießbrauches eine Pflegeverpflichtung vor, so kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, nach der der Verpflichtete die bei der Heimunterbringung des Berechtigten ersparten Aufwendungen zu ersetzen hat. Dies setzt aber voraus, dass der Vertrags eine Regelungslücke enthält, weil die Vertragsparteien den Fall der Heimunterbringung nicht abschließend geregelt haben.
Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn bei der Übertragung der Immobilie gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht für den Schenker an dem übertragenen Grundstück bestellt wird. Bei einem Mietwohngrundstück erzielt dann weiterhin der Schenker die Vermietungseinkünfte, obwohl der Beschenkte als Eigentümer im Grundbuch steht. Der Nießbrauchsberechtigte kann dem Mieter auch zugunsten des Beschenkten kündigen wegen Eigenbedarf.
Soweit einem Minderjährigen ein Grundstück unter Vorbehaltsnießbrauch geschenkt wird, bedarf es nach § 107 BGB der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter. Aufgrund des § 181 BGB ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich (§ 1909 BGB). Die Genehmigung des Familiengerichts ist nicht erforderlich.
Bei Tod des Nießbrauchsberechtigen tritt der Eigentümer des belasteten Grundstücks gem. § 1056 BGB in die Pflichten des Mietvertrags gegenüber den Mietern ein. Der Eigentümer hat ein Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen.
Bei Pfändung des Nießbrauchsrechts ordnet das Vollstreckungsgericht die Zwangsverwaltung an.
Wer aufgrund eines notariellen Vertrags die Zahlung von öffentlichen und privaten Lasten verlangen kann, bekommt nicht alle laufenden Kosten des Anwesens ersetzt. Die vom Vertrag erfassten Lasten müssen nachgewiesen werden.
Schenkung und Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs können Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht zwingend ausschließen. Vorsicht: Die 10-Jahresfrist gem. § 2325 BGB beginnt u. U. erst mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten, wenn dieser das verschenkte Haus im "Wesentlichen" weiter nutzt. Jeder Einzelfall muss schon bei Vereinbarung des Nießbrauchsrechts gesondert betrachtet und individuell gewürdigt werden. Nach dem Niederstwertprinzip ist der jeweils niedrigste Wert zum Zeitpun...