Kommentar

Die Finanzverwaltung hat die neuen Vordrucke für die Umsatzsteuer-Voranmeldung für 2021 vorgestellt.

Wichtig

Zeilen für die nachträgliche Meldung von Umsätzen aus der temporären Steuersatzabsenkung sind nicht enthalten.

In der Voranmeldung sind am Ende 2 neue Zeilen aufgenommen worden, die schon eine Berücksichtigung bei der laufenden Buchhaltung notwendig machen. In der Zeile 73 (für den leistenden Unternehmer = Minderung der Umsatzsteuer) und in der Zeile 74 (für den Leistungsempfänger = Minderung der Vorsteuer) sind Änderungen der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG zusätzlich anzugeben.

Wichtig

Damit sind Änderungen der Bemessungsgrundlage bzw. des Vorsteuerabzugs zusätzlich zu den Zeilen 20–24 bzw. 55 sowie 59 und 60 anzugeben, die auf einer Uneinbringlichkeit einer Forderung basieren. Änderungen nach § 17 Abs. 1 Satz 5 UStG (innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet), Änderungen im Fall der Steuerschuld des Auslagerers (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG) und Änderungen bei der Lieferung an den letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG) sind nicht zusätzlich einzutragen. Auch Skonti, Rabatte etc. sind nicht zu berücksichtigen, da diese nicht unter § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG fallen.

Konsequenzen für die Praxis

Damit die korrekte Angabe in den Voranmeldungen erfolgen kann, muss schon bei der Buchung ein entsprechender Steuerschlüssel bzw. ein separates Konto angesprochen werden. Insbesondere in der Übergangszeit werden nicht alle Sachverhalte korrekt erfasst werden können. In diesen Fällen sollte die Finanzverwaltung (z. B. über Zeile 82 zu Kennziffer 23) darüber informiert werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 22.12.2020, III C 3 – S 7344/19/10001 :002, BStBl 2021 I S. 65

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