1.3.1 Grundsätze laut Bundesgerichtshof
Der Kreditgeber kann den durch eine Kündigung entstehenden Zinsausfallschaden verlangen. Grundsätzlich gilt, dass die erhobene Entschädigung nicht höher sein darf als der Schaden, der der Bank tatsächlich entstanden ist.
Der Kreditgeber muss den ihm durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstandenen Schaden exakt ermitteln. Dieser beinhaltet den Zinsmargenschaden und den Zinsverschlechterungsschaden.
Wie der Zinsmargenschaden ermittelt wird
Der Zinsmargenschaden entspricht dem entgangenen Nettogewinn aus dem vorzeitig abgelösten Darlehen. Bei seiner Bemessung ist von der Differenz zwischen den vereinbarten Darlehenszinsen und den Refinanzierungskosten der Bank auszugehen. Diese Differenz ist um Beträge für das entfaltende Risiko aus dem abgelösten Darlehen (sog. Risikoprämie) und – sofern die Bank nicht neben den Darlehenszinsen noch laufzeitabhängige Sondergebühren verlangt – für die Verwaltungskosten während der Darlehenslaufzeit zu kürzen.
Wie der Zinsverschlechterungsschaden ermittelt wird
Der Zinsverschlechterungsschaden (auch Zinsausfallschaden) entsteht, wenn der Darlehensgeber die vorzeitig zurückgezahlten Mittel nur zu einem Zinssatz ausleihen kann (Ersatzgeschäft), der niedriger als der Zins des ursprünglichen Kreditvertrags ist; also die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Effektivzins und dem aktuellen Zinssatz für ein Darlehen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des ursprünglichen Darlehens entspricht.
Abzinsung der Schadensbeträge
Sowohl hinsichtlich des Zinsmargenschadens als auch des etwaigen Zinsverschlechterungsschadens sind die Schadensbeträge, die sich für die Gesamtdauer der rechtlich geschützten Zinserwartung ergeben, auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen. Dabei ist ein Zinssatz in gleicher Höhe wie der aktive Wiederanlagezins zugrunde zu legen.
Zusätzlich kann die Bank ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwand verlangen. Soweit sich der Aufwand nicht genau berechnen lässt, ist seine Ermittlung im Wege der Schätzung zulässig. Problematisch ist der Ansatz eines bestimmten Prozentsatzes.
Zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung lässt der BGH 2 Methoden zu: die Aktiv-Aktiv-Methode (Neuausleihung) und die Aktiv-Passiv-Methode (Anlage in Hypothekenpfandbriefe).
Berechnung mit der Aktiv-Aktiv-Methode
Hier wird unterstellt, dass der zurückgeflossene Darlehensbetrag sofort wieder für den Abschluss eines neuen Darlehensvertrags mit einer anderen Person genutzt wird. Die Differenz der beiden Zinssätze ist der Zinsverschlechterungsschaden. Hinzu kommt noch die entgangene Gewinnmarge und die Abzinsung der Schadensbeträge.
Berechnung mit der Aktiv-Passiv-Methode
Bei der Aktiv-Passiv-Methode ist der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers die Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrags tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der frei gewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen.
Für die vergleichbare Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung nach der Aktiv-Passiv-Methode gilt, dass die Schadensberechnung nach der Cashflow-Methode erfolgen muss und dabei die Rendite einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen zugrunde gelegt wird, die der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des XI Senats kommt der Bank zwischen beiden obigen Berechnungsmethoden ein Wahlrecht zu, wobei die Aktiv-Passiv-Methode darüber hinweghilft, dass es einer Bank häufig nicht möglich oder zumutbar ist, durch eine vorzeitige Darlehensablösung frei gewordene Mittel laufzeitkongruent in gleichartige Darlehen anzulegen. Sie gestattet der Bank daher, ihren Nichterfüllungsschaden oder ihre Vorfälligkeitsentschädigung auf der Grundlage einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der frei gewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln zu berechnen.
Der BGH hat sich zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 409 Abs. 2 Satz 3 BGB bei einem Immobiliar-Darlehensvertrag in einem "negativen" Zinsumfeld geäußert.
Die Statistik der Deutschen Bundesbank liefert auf der Grundlage tatsächlich durchgeführter Wertpapiergeschäfte ein hinreichend repräsentatives Bild der Rückkaufrenditen von Pfandbriefen, die gerade von Hypothekenbanken erzielbar sind. Wird dort der Markt mit einem negativen Wiederanlagezins abgebildet, bedeutet dies Folgendes: Die Bank kann mit dem vorzeitig zurückgeführten Darlehensbetrag bei einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen nicht nur keine Vorteile erwirtschaften, sondern einen Schaden erleiden. Dieser Schaden ist bei der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen...