2.1 Darlehensnehmer: Unternehmer und Privatpersonen haben unterschiedliche Möglichkeiten
2.1.1 Wie Unternehmer die Vorfälligkeitsentschädigung steuerlich berücksichtigen können
Was bei Betriebsaufgabe oder -veräußerung gilt
Die Vorfälligkeitsentschädigung, die im Rahmen der vorzeitigen Kreditablösung bei der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe angefallen ist, gehört zu den Veräußerungskosten gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Folgen für das Disagio – bei Auflösung Betriebsausgabe
Wird die Schuld vorzeitig getilgt, ist der noch nicht aufgelöste Teil des Disagios als Aufwand des Wirtschaftsjahres der Tilgung bzw. Kündigung zu buchen, soweit nicht ausnahmsweise eine Erstattung erfolgt.
Auflösung eines Rechnungsabgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe
Bei einer Betriebsaufgabe ist der Rechnungsabgrenzungsposten zulasten des laufenden Gewinns, nicht des Aufgabegewinns, auszubuchen.
Im Fall einer Umschuldung ist das Disagio durch eine außerplanmäßige Abschreibung zu tilgen, soweit es nicht bei wirtschaftlicher Betrachtung als zusätzliche Gegenleistung für das neue oder veränderte Darlehen anzusehen ist.
Bei der Zinsfestschreibung ist der Rechnungsabgrenzungsposten für ein Disagio regelmäßig über den Zinsfestschreibungszeitraum und nicht über die vorgesehene Gesamtlaufzeit des Darlehens zu verteilen. Ob der Darlehensnehmer bei Vereinbarung jährlich fallender Zinssätze zu Beginn der Vertragslaufzeit einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden muss, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Darlehensnehmer im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung die anteilige Erstattung der bereits gezahlten Zinsen verlangen könnte.
Ein wegen eines Zinszuschusses gebildeter passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist im Rahmen einer Betriebsaufgabe zugunsten des Aufgabegewinns aufzulösen, wenn das dem Zinszuschuss zugrundeliegende Darlehen fortgeführt wird.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung
Bei der Gewerbesteuer ist die Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG zu 25 % dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen (Entgelt für Schulden) unter Beachtung des Freibetrags von 200.000 EUR für alle Entgelte i. S. v. § 8 Nr. 1 Buchst. a)–f) GewStG zusammen.
Verfassungswidrigkeit gewerbesteuerlicher Hinzurechnung ist wohl nicht gegeben – Bescheide ergehen aber vorläufig
Das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung der Entgelte für Schulden sowie der Miet- und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG wurde als unzulässige Vorlage durch das FG Hamburg verworfen. Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchst. a), d), e) oder f) GewStG sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Hinzurechnungsvorschriften vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen.
Die Regelungen über die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d), e) und f) GewStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 sind verfassungsgemäß.
Auch wenn der BFH im obigen Fall nicht ausdrücklich über die Verfassungskonformität von § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG entschieden hat, ist davon auszugehen, dass auch die Hinzurechnung von Entgelten für Schulden verfassungsgemäß ist.
Vorzeitige Kreditablösung bei Fortführung des Betriebs – Verbuchung der Vorfälligkeitsentschädigung
Haben sich der Darlehensnehmer (Unternehmer) und der Darlehensgeber (Bank) über die vorzeitige Tilgung des Darlehens und die entsprechenden Bedingungen der vorzeitigen Kreditablösung geeinigt, zahlt der Unternehmer neben der Darlehensrestschuld die Vorfälligkeitsentschädigung von z. B. 1.500 EUR.
Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
4970/6855 |
Nebenkosten des Geldverkehrs |
1.500 |
1200/1800 |
Bank |
1.500 |
In der Praxis muss der Unternehmer neben der Verbuchung der Zahlungen (Darlehensrest und Vorfälligkeitsentschädigung) bei geleistetem Disagio dies als Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten gegen die aktive Rechnungsabgrenzung verbuchen. Das aktivierte Disagio wird so außerplanmäßig auf "0" abgeschrieben.
2.1.2 Diese Möglichkeiten hat eine Privatperson
Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung gezahlt wird, gehört (anteilig) zu den Finanzierungskosten eines ne...