1Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht[1] [Bis 31.08.2009: Vormundschaftsgericht] geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht[2] [Bis 31.08.2009: Vormundschaftsgericht] gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. 2§ 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
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