Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
Inventur ist die körperliche Bestandsaufnahme zur Erstellung des Inventars. Im Inventar sind die einzelnen Vermögensgegenstände nach Art, Menge und unter Angabe ihres Werts genau zu verzeichnen. Die Warenbestandsaufnahme muss eine angemessene Kontrolle ermöglichen und die Gewähr bieten, dass die Bestände vollständig erfasst und bewertet sind.
Können Bestände aus besonderen Gründen nicht zeitnah aufgenommen werden, sind an die Belege und Aufzeichnungen über die zwischenzeitlichen Bestandsveränderungen strenge Anforderungen zu stellen. Die Finanzverwaltung lässt zeitliche Abweichung insbesondere aus klimatischen Gründen zu.
Es gibt verschiedene Arten der Inventur:
- Stichtagsinventur,
- zeitverschobene Inventur,
- permanente Inventur,
- Stichprobeninventur.
Fehlt eine körperliche Bestandsaufnahme oder enthält die Inventur in formeller oder materieller Hinsicht nicht nur unwesentliche Mängel, entspricht die Buchführung nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Kann eine mittels Fotografien durchgeführte Inventur nur von Sachverständigen des betreffenden Geschäftszweigs innerhalb einer angemessenen Frist nachgeprüft werden, ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig.
3.1 Stichtagsinventur
Grundsätzlich ist die Inventur am Bilanzstichtag des Geschäfts- oder Wirtschaftsjahrs durchzuführen.
3.2 Zeitverschobene Inventur
Eine jährliche körperliche Bestandsaufnahme kann auch ganz oder teilweise in einem Zeitraum durchgeführt werden, der zwischen 3 Monaten vor und 2 Monaten nach dem Bilanzstichtag liegt. Der so erfasste Bestand ist wertmäßig auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben bzw. zurückzurechnen. Eine Aufzeichnung der Bestandsveränderungen in der Zwischenzeit ist nicht erforderlich. Es genügt die Feststellung des Gesamtwerts des Bestands auf den Bilanzstichtag.
Weicht die Zusammensetzung des Warenbestands am Bilanzstichtag von derjenigen am Inventurstichtag nicht wesentlich ab, kann die Fortschreibung nach folgender Formel erfolgen:
|
Wert des Warenbestands am Inventurstichtag |
+ |
Wareneingang |
– |
Wareneinsatz |
= |
Wert des Warenbestands am Bilanzstichtag |
Die zeitverschobene Inventur ist nicht zulässig für
- Bestände, bei denen durch Schwund, Verdunsten, Verderb, leichte Zerbrechlichkeit oder ähnliche Vorgänge ins Gewicht fallende unkontrollierbare Abgänge eintreten, es sei denn, diese Abgänge können aufgrund von Erfahrungssätzen schätzungsweise annähernd zutreffend berücksichtigt werden,
- Wirtschaftsgüter, die – abgestellt auf die Verhältnisse des Unternehmens – besonders wertvoll sind.
Will der Steuerpflichtige steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen, für die es auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag ankommt, wie z. B. bei der Inanspruchnahme der Bewertung nach dem Lifo-Verfahren, müssen die tatsächlichen Bestände der betreffenden Wirtschaftsgüter am Bilanzstichtag durch körperliche Bestandsaufnahme oder durch permanente Inventur nachgewiesen werden. Vorteilhaft ist die Lifo-Methode bei steigenden Preisen, weil die zuletzt eingegangenen hochpreisigen Vorratsgüter vorrangig als abgegangen angesehen werden.
3.3 Permanente Inventur
Andere Verfahren sind zulässig, soweit bei ihrer Anwendung sichergestellt ist, dass der Bestand nach Art, Menge und Wert auch ohne Stichtagsinventur festgestellt werden kann. Das ist bei einer fortlaufenden Bestandsaufnahme nach Art und Menge anhand von Lagerbüchern oder Lagerkarteien möglich. Angesetzt wird der Sollbestand der Waren am Bilanzstichtag, der sich aus dieser Buchhaltung ergibt.
Eine permanente Inventur ist nur zulässig, wenn
- mindestens einmal im Jahr eine vollständige Inventur durchgeführt wird; geschieht das nicht, ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß. Dabei ist nicht erforderlich, dass die gesamte vollständige Inventur für alle Bestände am selben Tag durchgeführt wird;
- in den Lagerbüchern oder Lagerkarteien alle Bestände sowie Zu- und Abgänge einzeln nach Tag, Art und Menge mit Stückzahl, Gewicht oder Kubikinhalt eingetragen sind. Die Eintragungen sind zu belegen;
- keine Stichprobeninventur durchgeführt wird;
- keine Verprobung eines repräsentativen Querschnitts stattfindet;
- über die Durchführung und das Ergebnis der körperlichen Bestandsaufnahme ein Protokoll angefertigt wird. Es muss den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme enthalten und von den Personen, die die Bestandsaufnahme durchgeführt haben, unterzeichnet werden.
Der Tag der körperlichen Bestandsaufnahme ist in den Lagerbüchern oder Lagerkarteien zu dokumentieren. Nach dem Ergebnis der körperlichen Bestandsaufnahme sind die Lagerbücher oder Lagerkarteien entsprechend zu berichtigen. Die Aufzeichnungen sind wie Handelsbücher 10 Jahre aufzubewahren.