Im Hinblick auf die steuersystematische Einordnung von Altersvorsorgeaufwendungen wurde seit Jahren darüber gestritten, ob die Zuordnung zu den Sonderausgaben zutreffend ist. Aufgrund der späteren nachgelagerten Besteuerung wurde häufig die Auffassung vertreten, dass es sich bei den geleisteten Beiträgen um vorweggenommene Werbungskosten handeln würde. Dem hat sich das Bundesverfassungsgericht in mehreren grundlegenden Beschlüssen nicht angeschlossen.[1] Nach seiner Auffassung ist die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, die Beiträge den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben zuzuordnen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Zeiträume vor dem 1.1.2005[2] als auch für die Zeiträume nach dem 31.12.2004. Verfassungsrechtlich umstritten ist hingegen insbesondere die Ausgestaltung der Übergangsregelung. Das BVerfG fordert, dass "in jedem Fall" die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Alterseinkünften so aufeinander abgestimmt sind, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Diesen Grundsatz hat der BFH nochmals bestätigt und hierbei auch vorgegeben, wie nach seiner Auffassung das Vorliegen einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung zu berechnen ist.[3]

[1] BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 14.6.2016, 2 BvR 323/10, BFH/NV 2016 S. 1421; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 14.6.2016, 2 BvR 290/10, BStBl 2016 II S. 801; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 13.7.2016, 2 BvR 288/10, BStBl 2016 I S. 801; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 13.7.2016, 2 BvR 289/10.
[2] BFH, Urteile v. 21.7.2004, X R 72/01 und X R 73/01, BFH/NV 2005 S. 513; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 25.9.2009, 2 BvR 2299/04; BFH, Urteil v. 9.3.2011, X B 57/10, BFH/NV 2011 S. 1128; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 29.5.2013, 2 BvR 1131/11; BFH, Urteil v. 7.12.2011, X B 116/11, BFH/NV 2012 S. 416.

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