Zu den Beiträgen für eine Krankenversicherung gehören nicht nur die eigentlichen Prämien, sondern auch die üblichen mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhängenden und vom Versicherungsnehmer zu tragenden Nebenleistungen. Dabei muss es sich jedoch um Beiträge zu einer Krankenversicherung handeln, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit der Vorsorge dienen.
Zu den Beiträgen für eine Krankenversicherung gehören insbesondere
- Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung und
- Beiträge an private Krankenversicherungen.
Werden Leistungen im Krankheitsfall durch eine aufsichtsfreie Unterstützungskasse oder einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein gewährt, können die geleisteten Beiträge – unbeschadet weiterer Voraussetzungen – nur dann als Krankenversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, wenn auf die Leistungen der Unterstützungskasse bzw. des Vereins ein Rechtsanspruch besteht. Sieht die Vereinssatzung keine Anspruchsgrundlagen für Leistungen vor, wie sie etwa §§ 20 ff. i. V. m. § 11 SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung enthalten sind, besteht kein Leistungsanspruch, der aber Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Beiträge als Sonderausgaben ist. Hieran fehlt es auch, wenn der Leistungsanspruch der Mitglieder des Solidarvereins durch den Bestand eines Beitragsguthabens limitiert wird und eine weitere Leistung aus einem beitragsfinanzierten Solidarfonds im Ermessen des Vereinsvorstands liegt. Sollte kein Rechtsanspruch auf eine Krankenversicherungsleistung bestehen, können die Beiträge allerdings als Beiträge zugunsten sonstiger Krankenversicherungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG geltend gemacht werden, da dies nicht voraussetze, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Leistungen hat.
Zu den Beiträgen an eine gesetzliche Krankenversicherung gehören auch die Beiträge an die landwirtschaftliche Krankenkasse. Weil für die landwirtschaftliche Krankenkasse die Vorschriften des SGB V nicht direkt anzuwenden sind, wird in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG unmittelbar auf den Sechsten Abschn. des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Bezug genommen.
Unter den Krankenversicherungsbegriff fallen auch
- Heilkostenversicherungen,
- Beihilfeversicherungen,
- Kurkostenversicherungen,
- Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen sowie
- Krankengeldversicherungen.
Zu den Beiträgen gehören nicht nur die eigentlichen Prämien, sondern auch die üblichen mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhängenden und vom Versicherten zu tragenden Nebenleistungen. Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG, der Beiträge "zu" einer Krankenversicherung voraussetzt, folgt allerdings, dass nur solche Beiträge zu berücksichtigen sind, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen. Dies ist z. B. für einen vom Steuerpflichtigen vereinbarten und getragenen Selbstbehalt nicht der Fall, da die Krankenversicherung insoweit nicht das Risiko übernimmt, für künftige Schadensfälle einzutreten.
Keine Krankenversicherungsbeiträge sind daher selbst getragene Eigenleistungen für Vorsorgeuntersuchungen und die aufgrund eines Selbstbehalts vom Steuerpflichtigen getragenen Krankheitskosten. Dies gilt ebenso, wenn der Steuerpflichtige auf die Erstattung seiner Krankheitskosten verzichtet, um von seiner privaten Krankenversicherung eine Beitragserstattung zu erhalten. Diese Kosten sind weder Krankenversicherungsbeiträge noch können sie von den erstatteten Beiträgen abgezogen werden, die ihrerseits die Höhe der abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 EStG reduzieren.
Die insoweit selbst getragenen Krankheitskosten können auch nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 EStG berücksichtigt werden, da es an der erforderlichen Zwangsläufigkeit mangelt.
Auslandskrankenversicherung
Bei einer Auslandskrankenversicherung ist danach zu differenzieren, ob mit der Versicherung Leistungen abgesichert werden, die zusätzlich zu einem bestehenden Versicherungsschutz in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ohne eingehende persönliche Risikoprüfung abgeschlossen werden. Für die sog. Reisekrankenversicherungsbeiträge scheidet ein Abzug als Beiträge zur Basiskrankenversicherung daher aus.