Beiträge zur privaten Krankenversicherung gehören nur zu den Beiträgen für eine Basiskrankenversicherung, soweit die Beitragsanteile für die im jeweiligen Versicherungstarif abgesicherten Krankenversicherungsleistungen den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Art, Umfang und Höhe entsprechen.[1] Nicht zur Basisabsicherung gehören Beitragsanteile die der Finanzierung von Leistungen dienen, die über die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeld).

Werden in einem Versicherungstarif sowohl Leistungen versichert, die der Basisabsicherung dienen, als auch Leistungen, die über die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, sind die ­Beiträge durch das Krankenversicherungsunternehmen aufzuteilen.[2] Dabei müssen die Krankenversicherungsunternehmen die Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG (Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung – KVBEVO)[3] beachten. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufteilung nach der KVBEVO hat der BFH nicht.[4]

Selbst wenn der sich durch die Aufteilung ergebende Betrag für eine private Basiskrankenversicherung geringer sein sollte als ein vergleichbarer Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. ein vergleichbarer Basistarif gem. § 12 Abs. 1a und Abs. 1c VAG a. F., sind nur die auf der Grundlage der KVBEVO ermittelten Beiträge zur Basisabsicherung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 EStG abziehbar.[5]

 
Versicherungstarif Als Basiskrankenversicherung anzusetzende Beiträge
Absicherung von Leistungen, die den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Art, Umfang und Höhe entsprechen. Beiträge in voller Höhe (ggf. Kürzung um 4 %, wenn ein ­Anspruch auf Krankengeld oder eine vergleichbare Leistung im Krankheitsfall besteht).
Absicherung nur von Leistungen, die über die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeld). Beiträge sind insgesamt nicht anzusetzen.
Absicherung von Leistungen, die den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Art, Umfang und Höhe entsprechen und von Leistungen, die über die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Ermittlung der anzusetzenden Beiträge durch das Kranken­versicherungsunternehmen anhand der KVBEVO.
Nur in geringerem Umfang Absicherung von Leistungen, mit denen eine Basisabsicherung gewährleistet wird, und ansonsten Leistungen, die diesem Niveau nicht entsprechen, wenn der Tarif erstmals nach dem 1.5.2009 für das Neugeschäft angeboten wurde. Beiträge i. H. v. 1 % anzusetzen (Kürzung um 99 %[6])
Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld sind zusammen mit anderen Leistungen in einem Tarif abgesichert. Beiträge i. H. v. 1 % anzusetzen (Kürzung um 99 %[7])

Beitragsanteile, die der Bildung einer Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung dienen[8], sind als Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags im Zeitpunkt der Zahlung als Basiskrankenversicherung anzusetzen, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen. Auch erhöhte Beiträge, die freiwillig zusätzlich zum gesetzlichen Zuschlag zur Alterungsrückstellung geleistet werden, um ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine zeitlich unbefristete Beitragsentlastung zu erhalten, gehören zu den Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen.[9]

Beiträge zu Anwartschaftsversicherungen, die 100 EUR jährlich nicht übersteigen, werden insgesamt wie Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung behandelt. Soweit die Beiträge diesen Betrag übersteigen, sind diese nur insoweit wie Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung zu behandeln, als sie auf die Minderung von Beitragsbestandteilen gerichtet sind, die der Basiskrankenversicherung zuzurechnen sind.[10]

Beitragsvorauszahlungen

Beiträge, die für künftige Veranlagungszeiträume gezahlt werden (Beitragsvorauszahlungen), sind im Jahr der Zahlung nur in einem gewissen Rahmen zu berücksichtigen.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 1. Halbsatz EStG a. F. konnten Beitragsvorauszahlungen von Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen – ohne eine weitere Prüfung – bis zur Höhe des 2,5-Fachen der im Veranlagungszeitraum der Zahlung geschuldeten Beiträge angesetzt werden. Soweit die Beitragsvorauszahlung der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahres diente, konnte auch eine höhere Beitragsvorauszahlung im Jahr der Zahlung steuermindernd berücksichtigt werden.[11] Mit dem Jahressteuergesetz 2019[12] erfolgte eine Änderung der in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG enthaltenen Bestimmung ab dem Veranlagungszeitraum 2020. So können nun Beitragsvorauszahlungen bis maximal dem 3-Fachen der im Veranlagungszeitraum der Zahlung geschuld...

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