3.8.1 Allgemeine Nachweisregelungen
Grundsätzlich reicht es aus, wenn die Höhe der Beiträge durch Eintragung in der Steuererklärung glaubhaft gemacht wird. Das Finanzamt kann im Rahmen der Sachverhaltsermittlung die Vorlage von Nachweisen verlangen, insbesondere die Versicherungsverträge und die Zahlungsnachweise.
3.8.2 Nachweis von Beiträgen zur Basisabsicherung
Allgemeines
Die Mitteilungspflichtigen sind nach § 10 Abs. 2b EStG grundsätzlich verpflichtet, die Basiskranken- und Plegeversicherungsbeiträge der Finanzverwaltung zu übermitteln. Werden die erforderlichen Daten bereits mit dem Lohnsteuerverfahren an die Finanzverwaltung übermittelt, ist keine zusätzliche Datenübermittlung erforderlich. Im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 ist vorgesehen, eine vergleichbare Regelung – Datenübermittlungspflicht – für die Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Altersvorsorge) einzuführen. Dies soll erstmals für den VZ 2028, d. h. für die nach dem 31.12.2027 geleisteten Beiträge gelten.
Datenübermittlung
Folgende Daten sind zu übermitteln:
- die im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge,
- die Vertrags- oder Versicherungsdaten,
- die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen.
Soweit von diesen mitgeteilten Beiträgen ein Abzug der steuerfreien Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen oder eine Minderung um 4 % bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen ist, erfolgt dies durch die Finanzverwaltung. Die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung werden bereits durch das Versicherungsunternehmen aufgeteilt, sodass die Finanzverwaltung von den mitgeteilten Beiträgen zur Basisvorsorge nur ggf. gewährte Zuschüsse abzieht.
Unterrichtung des Steuerpflichtigen
Die übermittelnden Stellen haben den Steuerpflichtigen über die Höhe der übermittelten Beiträge zu unterrichten. Wenn diese Unterrichtung nicht durch den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung erfolgt, ist eine Papierbescheinigung auszustellen.
3.8.3 Fristen für die Datenübermittlung
Die zu übermittelnden Daten sind spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung zu senden.
3.8.4 Besonderheiten
Bei einer fehlgeschlagenen Datenübermittlung durch die übermittelnden Stellen kann der Nachweis über die geleisteten und erstatteten Beiträge i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG auch in anderer Weise erbracht werden. Regelmäßig reicht eine Beitragsbescheinigung in Papierform aus.
Auch bei Trägern einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung oder eines ausländischen Krankenversicherungsunternehmens ist ein Beitragsnachweis durch eine Bescheinigung zulässig.