Bei einer fehlgeschlagenen Datenübermittlung durch die übermittelnden Stellen kann der Nachweis über die geleisteten und erstatteten Beiträge i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG auch in anderer Weise erbracht werden. Regelmäßig reicht eine Beitragsbescheinigung in Papierform aus, wenn sich aus dieser die Höhe der Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unmittelbar ergibt.[1]
Auch bei Trägern einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung oder eines ausländischen Krankenversicherungsunternehmens ist ein Beitragsnachweis durch eine Bescheinigung zulässig.[2]
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