OFD Hannover, Verfügung v. 10.6.2005, S 2221 - 261 - StO 235

Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten: BFH-Urteil vom 3.12.2003 ; Kürzung des Vorwegabzugs bei Steuerpflichtigen mit mehreren Arbeitsverhältnissen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit: BFH-Urteil vom 26.2.2004

1. Der BFH hat mit Urteil vom 3.12.2003, XI R 11/03 (BStBl 2004 II S. 709) entgegen der Verwaltungsauffassung (vgl. R 106 EStR) entschieden, dass bei der Kürzung des den zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zustehenden Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung nur der Arbeitslohn demjenigen Ehegatten einzubeziehen ist, für den Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind oder der zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Dieses BFH-Urteil ist inzwischen mit einem ergänzenden BMF-Schreiben vom 13.8.2004, IV C 4 – S 2221 – 155/04 (BStBl 2004 I S. 848) veröffentlicht worden.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 13.8.2004 sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. In diesem Zusammenhang wird auch auf H 106 – Zukunftssicherungsleistungen – Nr. 7 ESt-Handbuch 2004 hingewiesen.

2. Mit Urteil vom 26.2.2004, XI R 54/03 (BStBl 2004 II S. 720) hat der BFH entgegen der Verwaltungsauffassung (vgl. R 106 EStG) entschieden:

Erzielt ein Steuerpflichtiger aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sind bei der Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) nur die Einnahmen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen in die Bemessungsgrundlage „Summe der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit” einzubeziehen, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat oder bei denen der Steuerpflichtige (Arbeitnehmer) zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Dieses BFH-Urteil ist ebenfalls inzwischen mit einem ergänzenden BMF-Schreiben vom 13.8.2004, IV C 4 – S 2221 – 155/04 (BStBl 2004 I S. 848) veröffentlicht worden.

Grundsätze des BMF-Schreibens vom 13.8. 2004 sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 3;

EStR R 106

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