BMF, Schreiben v. 14.5.2010, IV D 3 - S 7359/10/10002
Vordruckmuster für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Vorsteuer-Vergütungsverfahren
1 Anlage (hier nicht enthalten)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständige FA eine Bescheinigung aus (vgl. Rz. 31 des BMF-Schreibens vom 3.12.2009, IV B 9 – S 7359/09/10001 [2009/0796941], BStBl 2009 I S. 1520). Für diese Bescheinigung durch die Finanzämter ist das Vordruckmuster
– USt 1 TN |
Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) |
anzuwenden. Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 11.1.1999, IV D 2 – S 7350 – 5/98 (BStBl 1999 I S. 192) bekannt gegebene Vordruckmuster USt 1 TN.
(2) Die Änderungen berücksichtigen die Neuregelung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens ab 1.1.2010 durch Art. 7 Nr. 13 Buchst. c, Nr. 16 und Nr. 19 sowie Art. 8 Nr. 6 bis 9 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2794). Danach benötigt der Unternehmer für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat für den Nachweis, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist, keine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts mehr. Unternehmern, die die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat beantragen möchten, wird daher keine Bescheinigung mehr erteilt (vgl. Rz. 33 des o.a. BMF-Schreibens vom 3.12.2009). Aus diesem Grund wurde die Bescheinigung auf die Fälle der Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat beschränkt.
(3) Die anderen Änderungen sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Insbesondere wurde die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer alternativ zur Angabe der Steuernummer vorgesehen.
(4) Die Bescheinigung darf nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Sie darf nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, oder die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet.
(5) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. Die Zeilenabstände des Vordruckmusters sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung des Vordrucks ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 18 Abs. 9
UStG § 18g
UStG § 27 Abs. 14