Die Umsatzsteuer muss in einer Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Gesonderter Umsatzsteuer-Ausweis in einer Rechnung bedeutet, dass der Betrag der Umsatzsteuer in der Rechnung angegeben sein muss. Ein Hinweis lediglich auf den Steuersatz ist dagegen nicht ausreichend.
Steuerausweis in der Rechnung
Gipsermeister G kauft für sein Büro Schreibwaren ein. Er erhält eine Rechnung, in der wie folgt abgerechnet wird:
Schreibwaren | 300 EUR | |
zuzüglich 19 % USt | 57 EUR | |
Rechnungsbetrag | 357 EUR |
Die übrigen Angaben i. S. v. § 14 Abs. 4 UStG sind ebenfalls in der Rechnung enthalten.
G kann aus der Rechnung den Vorsteuerabzug von 57 EUR geltend machen. Hätte er eine Rechnung über 357 EUR mit dem Hinweis erhalten, dass darin 19 % Umsatzsteuer enthalten sind, hätte er hieraus dagegen keinen Vorsteuerabzug. Er müsste sich eine berichtigte Rechnung ausstellen lassen.
Hinsichtlich des gesonderten Steuerausweises bilden Ausnahmen
- die Kleinbetragsrechnung[1] und
- die Fahrausweise.[2]
In Fällen der Kleinbetragsrechnungen kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.[3] Dies gilt für Fahrausweise entsprechend. Bei der Aufteilung in Entgelt und Steuerbetrag ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG[4] anzuwenden, wenn dieser in der Rechnung angegeben ist.[5] Bei den übrigen Fahrausweisen ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG[6] anzuwenden. Bei Fahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteuerabzug allerdings nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG (= 19 %) im Fahrausweis angegeben ist.[7] Bei unfreien Versendungen gibt es ebenfalls Sonderregelungen.[8]
Die Rechnung muss auch die übrigen Angaben i. S. d. § 14 Abs. 4 UStG enthalten.
Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Ein Vorsteuerabzug gänzlich ohne Rechnung ist nicht möglich. Das Recht auf Vorsteuerabzug kann jedoch ausnahmsweise auch geltend gemacht werden, wenn der Unternehmer eine Rechnung besitzt, die nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt und die auch nicht berichtigt wurde. Der Vorsteuerabzug ist unter Anwendung eines strengen Maßstabes auch zu gewähren, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen zu überprüfen.[9]
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