Die Umsatzsteuer muss in einer Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Gesonderter Umsatzsteuer-Ausweis in einer Rechnung bedeutet, dass der Betrag der Umsatzsteuer in der Rechnung angegeben sein muss. Ein Hinweis lediglich auf den Steuersatz ist dagegen nicht ausreichend.

 
Praxis-Beispiel

Steuerausweis in der Rechnung

Gipsermeister G kauft für sein Büro Schreibwaren ein. Er erhält eine Rechnung, in der wie folgt abgerechnet wird:

 
Schreibwaren 300 EUR  
zuzüglich 19 % USt   57 EUR  
Rechnungsbetrag 357 EUR  

Die übrigen Angaben i. S. v. § 14 Abs. 4 UStG sind ebenfalls in der Rechnung enthalten.

G kann aus der Rechnung den Vorsteuerabzug von 57 EUR geltend machen. Hätte er eine Rechnung über 357 EUR mit dem Hinweis erhalten, dass darin 19 % Umsatzsteuer enthalten sind, hätte er hieraus dagegen keinen Vorsteuerabzug. Er müsste sich eine berichtigte Rechnung ausstellen lassen.

Hinsichtlich des gesonderten Steuerausweises bilden Ausnahmen

  • die Kleinbetragsrechnung[1] und
  • die Fahrausweise.[2]

In Fällen der Kleinbetragsrechnungen kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.[3] Dies gilt für Fahrausweise entsprechend. Bei der Aufteilung in Entgelt und Steuerbetrag ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG[4] anzuwenden, wenn dieser in der Rechnung  angegeben ist.[5] Bei den übrigen Fahrausweisen ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG[6] anzuwenden. Bei Fahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteuerabzug allerdings nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG (= 19 %) im Fahrausweis angegeben ist.[7] Bei unfreien Versendungen gibt es ebenfalls Sonderregelungen.[8]

Die Rechnung muss auch die übrigen Angaben i. S. d. § 14 Abs. 4 UStG enthalten.

 
Hinweis

Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Ein Vorsteuerabzug gänzlich ohne Rechnung ist nicht möglich. Das Recht auf Vorsteuerabzug kann jedoch ausnahmsweise auch geltend gemacht werden, wenn der Unternehmer eine Rechnung besitzt, die nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt und die auch nicht berichtigt wurde. Der Vorsteuerabzug ist unter Anwendung eines strengen Maßstabes auch zu gewähren, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen zu überprüfen.[9]

[4] 19 % bzw. v. 1.7.2020 – 31.12.2020 16 %.
[5] Früher konnte bei Fahrausweisen für den Schienenverkehr ersatzweise auch die Tarifentfernung angegeben werden. Da seit 1.1.2020 der ermäßigte Steuersatz im Schienenverkehr unabhängig von der Tarifentfernung gilt, ist diese Regelung obsolet geworden.
[6] 7 % bzw. v. 1.7.2020 – 31.12.2020 5 %.
[7] § 35 Abs. 2 UStG.

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