Der Unternehmer kann die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb[1] von Gegenständen für sein Unternehmen als Vorsteuer abziehen.[2] Dies gilt jedoch nur, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 UStG im Inland bewirkt wird.[3] Weitere Voraussetzungen sind an diesen Vorsteuerabzug im Übrigen nicht geknüpft, insbesondere ist hierfür keine Rechnung erforderlich. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung wird i. d. R. zum einen der innergemeinschaftliche Erwerb und zum anderen der Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb deklariert, insofern ist dies liquiditätsneutral.

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