Leitsatz
Dient ein Insolvenzverfahren sowohl der Befriedigung von Verbindlichkeiten des – zum Vorsteuerabzug berechtigten – Unternehmens wie auch der Befriedigung von Privatverbindlichkeiten des Unternehmers, ist der Unternehmer aus der Leistung des Insolvenzverwalters grundsätzlich im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren jeweils als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden, zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt.
Normenkette
§ 15 Abs. 4 Satz 1 UStG
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren einer Unternehmerin, die Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug ausgeführt hatte. Sie hatte die unternehmerische Tätigkeit noch vor der Insolvenzeröffnung eingestellt. Der Kläger übernahm Abwicklungstätigkeiten und erzielte aus Verwertungsmaßnahmen Einnahmen. Der Kläger erteilte für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, aus der er für die Masse den Vorsteuerabzug geltend machte. Demgegenüber gewährte das Finanzamt einen nur anteiligen Vorsteuerabzug. Das Finanzgericht (Sächsisches FG vom 23.7.2014, 2 K 698/14, Haufe-Index 7356509, EFG 2015, 169) gab der Klage überwiegend statt, da bei der gebotenen Vorsteueraufteilung auch Einnahmen aus Verwertungstätigkeiten zu berücksichtigen seien.
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Die Vorsteueraufteilung sei nach dem unternehmerischen oder privaten Charakter der im Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen vorzunehmen. Dabei sei für die im Verfahren angemeldeten Insolvenzforderungen einzeln zu entscheiden, ob diese dem unternehmerischen oder privaten Bereich zuzuordnen seien.
Hinweis
1. Der Unternehmer ist nach § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Eingangsleistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftliche Tätigkeit bezieht.
2. Beabsichtigt der Unternehmer eine von ihm bezogene Leistung zugleich für seine wirtschaftliche und seine nicht wirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, kann er den Vorsteuerabzug grundsätzlich nur anteilig in Anspruch nehmen. Bei der dann erforderlichen Vorsteueraufteilung ist § 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden.
3. Dient ein Insolvenzverfahren sowohl der Befriedigung von Verbindlichkeiten des – zum Vorsteuerabzug berechtigten – Unternehmens wie auch der Befriedigung von Privatverbindlichkeiten des Unternehmers, ist der Unternehmer aus der Leistung des Insolvenzverwalters nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die Leistung, die der Insolvenzverwalter gegen Entgelt an den Gemeinschuldner erbringt, ist eine einheitliche Leistung, die durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse des Gemeinschuldners der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dient. Diese einheitliche Leistung bezieht sich auf die Gesamtheit der im Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen. Handelt es sich bei diesen Verbindlichkeiten um Unternehmens- wie auch um Privatverbindlichkeiten, ist eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der unternehmerisch begründeten Verbindlichkeiten zu den Privatverbindlichkeiten vorzunehmen. Eine Berücksichtigung einzelner Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters kommt demgegenüber nicht in Betracht.
4. Nicht entschieden ist, ob es im Fall einer Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter zu einer Vorsteueraufteilung nach Maßgabe der fortgesetzten unternehmerischen Tätigkeit unter Vernachlässigung – einer nur teilweisen unternehmerischen Begründung – von Insolvenzforderungen kommen kann.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 15.4.2015 – V R 44/14