OFD Frankfurt, Verfügung v. 25.6.1997, S 7314 A - 8 - St IV 21

Nach § 38 UStDV ist für den Vorsteuerabzug aus Reisekostenpauschbeträgen der Begriff der Geschäftsreise nach den für die ESt und der Begriff der Dienstreise nach den für die LSt geltenden Merkmalen abzugrenzen. Entsprechend ist als Geschäftsreise auch ein Geschäftsgang und als Dienstreise auch ein Dienstgang des Arbeitnehmers und ein Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers anzusehen. Der lohnsteuerrechtliche Begriff der Dienstreise ergibt sich ausAbschn. 37 Abs. 3 LStR 1996. Aus Erstattungen an Arbeitnehmer für Fahrtätigkeiten Abschn. 37 Abs. 5 LStR 1996) und für Einsatzwechseltätigkeiten Abschn. 37 Abs. 6 LStR 1996) kann der Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden. Zur Abgrenzung einer Dienstreise von einer Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit ab 1996 vgl. BMF-Schreiben vom 5.6.1996, IV B 6 - S 2353 - 644/96 (BStBl 1996 I S. 657). Die Verfügung vom 16.3.1996 S 7314 A - 8 - St IV 21 (USt.-Kartei OFD Ffm. § 15 S 7314 Karte 1) ist überholt.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 5

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