Leitsatz
Ein Arbeitnehmer kann mit der Vermietung seines Pkw an den Arbeitgeber selbstständig (unternehmerisch) tätig werden. Ob die Mietzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ertragsteuerrechtlich als Arbeitslohn qualifiziert werden können, spielt umsatzsteuerrechtlich keine Rolle.
Normenkette
§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG 1999, Art. 4 Abs. 4 RL 77/388/EWG
Sachverhalt
Ein Steuerberater (StB) erwarb mit Darlehen einen Pkw und vermietete ihn an seinen Arbeitgeber. Dienstreisen und Dienstfahrten durften nur nach Absprache mit dem Arbeitgeber ausgeführt werden. Nach dem geänderten Arbeitsvertrag erhielt der StB einen betrieblichen Pkw auch zu privaten Zwecken zur Verfügung. Betriebliche Bedürfnisse sollten allerdings Vorrang haben.
Das FA beurteilte diese Gestaltung als Missbrauch. Die Klage hatte Erfolg (EFG 2006, 445).
Entscheidung
Die Revision des FA führte zur Zurückverweisung. Die Vermietung des Pkw gehörte nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers. Der Mietvertrag war nicht an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden. Vermietet war im Übrigen auf eigene Rechnung und Verantwortung. Zurückzuverweisen war, weil das FG keine ausreichenden Feststellungen zur Mindestbemessungsgrundlage (Marktüblichkeit des Entgelts und tatsächliche Kosten) getroffen hatte. § 15 Abs. 1b UStG 1999 war nicht einschlägig, weil der Kläger das Fahrzeug im Rahmen seines Unternehmens nicht privat nutzte, sondern es in vollem Umfang vermietet hatte. Lediglich aufgrund des Arbeitsvertrags war es ihm möglich, das Fahrzeug auch privat zu nutzen.
Für § 42 AO gab es aufgrund der Feststellungen des FG keine Anhaltspunkte.
Hinweis
Wird ein vom Arbeitnehmer angeschaffter Pkw an den Arbeitgeber vermietet und dann von diesem für Dienst- und Privatfahrten zurücküberlassen, läuten die Warnglocken des FA: Es könnte eine missbräuchliche Gestaltung sein. Allein aus der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung für den ähnlichen Sachverhalt (Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber, BFH, Urteil vom 16.09.2004, VI R 25/02, BFH-PR 2005, 88) lassen sich für die USt nicht ohne Weiteres Folgerungen ziehen. Denn die ertragsteuerrechtlichen Grundsätze zur Qualifikation der Einkünfte (Vermietung und Verpachtung ([§ 21 EStG]) und nichtselbstständiger Arbeit [§ 19 EStG]) andererseits spielen jedenfalls für die Frage der Selbstständigkeit einer Tätigkeit keine Rolle. Auch ob die Vermietung dem vorrangigen Interesse des Arbeitgebers dient, ist deshalb nicht maßgeblich.
1. Umsatzsteuerrechtlich ist zunächst zu fragen, ob der Arbeitnehmer insoweit eine selbstständige Tätigkeit ausübt. Dabei ist die 6. EG-RL zu beachten, wonach der Begriff „selbstständig” Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung ausschließt, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft. Gemeinschaftsrechtlich geklärt ist, dass ein nicht selbstständiger Geschäftsführer außerhalb seines Arbeitsverhältnisses einen Gegenstand an seinen Arbeitgeber als Unternehmer vermieten kann. Das gilt auch für andere Arbeitnehmer. Eine selbstständige Tätigkeit liegt demnach vor, wenn sie auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung ausgeübt wird.
2. Die Frage der Selbstständigkeit natürlicher Personen ist zwar grundsätzlich für die USt, die ESt und die GewSt nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Eine Bindung an die ertragsteuerrechtliche Beurteilung besteht für das USt-Recht jedoch nicht. Auch wenn zwischen den Tätigkeiten sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte bestehen, sind sie umsatzsteuerrechtlich getrennt zu behandeln, sofern die Verflechtung nicht so eng ist, dass sich die Tätigkeiten gegenseitig unlösbar bedingen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 11.10.2007, V R 77/05