Dipl.-Finanzwirt (FH) Jens Keese
Leitsatz
Dem Leistungsempfänger bleibt nach summarischer Prüfung im Rahmen des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Vorsteuerabzug erhalten, wenn die abgerechnete Leistung bezogen wurde und kein Scheingeschäft zwischen Rechnungsaussteller und Leistungsempfänger zugrunde liegt. Ein "Strohmann" ist auch dann Unternehmer, wenn er den Weisungen der "Hintermänner" zu folgen verpflichtet, jedoch nicht in das Unternehmen der Hintermänner eingegliedert ist.
Abgrenzung zum Beschluss des FG Saarland vom 13.5.2003 (Az. 1 V 22/03, EFG 2003, S.1049).
Sachverhalt
Die Antragstellerin (Astin.) begehrt die Aussetzung der Vollziehung des geänderten Umsatzsteuerbescheides für 1997. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus dem Ankauf von 13 Kfz, die die Astin. im Rahmen ihres Gebrauchtwagenhandels von L bezogen hat. Die Kfz. wurden von L bei der Astin. angeliefert und in bar bezahlt. Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen L und andere wurde festgestellt, dass die Fahrzeuge zunächst von einer Firma mit Sitz in Luxemburg unter Vortäuschung innergemeinschaftlicher Lieferungen erworben wurden. Tatsächlich gelangten die Fahrzeuge jedoch nicht nach Luxemburg, sondern wurden unter Einschaltung inländischer Zwischenhändler an Kunden im Inland geliefert. Dass L die Umsatzsteuer aus der Lieferung an die Astin. nicht abgeführt hat, wurde von der Steuerfahndung nicht festgestellt.
Das Finanzamt (FA) versagte den Vorsteuerabzug bei der Astin., da nicht L, sondern eine hinter ihm stehende GbR, bestehend aus den zusammenwirkenden Personen, Lieferant der Fahrzeuge gewesen sei. Dem L fehle die Unternehmereigenschaft, da er finanziell zur Abwicklung von Geschäften in dieser Größenordnung gar nicht in der Lage gewesen und nicht selbständig im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG gewesen sei. Das FA verweist auf den Beschluss des FG Saarland vom 13.5.2003 (FG Saarland, Beschluss v. 13.5.2003, 1 V 22/03, EFG 2003 S. 1049) der denselben Sachverhalt, jedoch Lieferungen an einen anderen Endabnehmer betrifft.
Hiergegen richtet sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des geänderten Umsatzsteuerbescheides 1997. Die Astin. habe beim Ankauf der Fahrzeuge keine Kenntnis davon gehabt, dass L nur Strohmann gewesen sein solle. Selbst wenn L tatsächlich nur Strohmann gewesen sein sollte, sei er trotzdem als in eigenem Namen auftretender Geschäftspartner leistender Unternehmer gewesen.
Entscheidung
Das Hessisches FG hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Rechnungen des L bei der Astin. zum Vorsteuerabzug berechtigen, denn die ausgewiesenen Lieferungen sind dem L als leistenden Unternehmer zuzurechnen.
Leistender ist regelmäßig derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Dem sog. Strohmann sind auch die Leistungen zuzurechnen, die der Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat. Aus umsatzsteuerlicher Sicht unbeachtlich ist das vorgeschobene Strohmannverhältnis nur dann, wenn die Vertragsparteien (der Strohmann und der Dritte) davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern nur zwischen dem Dritten und dem Hintermann eintreten sollen. Das FG erkennt keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht L, sondern dessen Hintermänner die Vertragspartner der Astin. sein sollten und L dementsprechend keine eigenen Leistungen versteuern wollte. Es wurde vielmehr von der Finanzverwaltung weder festgestellt noch behauptet, dass L die von ihm erbrachten Lieferungen nicht als eigene Leistungen versteuert hat.
L ist bereits durch die Verkäufe von Fahrzeugen an die Astin., die ihm als eigene Leistungen zuzurechnen sind, unternehmerisch tätig geworden. Das FG hat auch keine Zweifel an der Selbständigkeit des L. Einem hinter L stehenden Personenzusammenschluss fehlt bereits mangels einer nach außen in Erscheinung tretenden Tätigkeit die Unternehmereigenschaft.
Soweit das FG Saarland (FG Saarland, Beschluss v. 13.5.2003,1 V 22/03, EFG 2003 S. 1049) das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs bei gleicher Sachlage verneint, schließt sich das Hessische FG dem nicht an.
Hinweis
Das Urteil weicht ausdrücklich von dem Beschluss des FG Saarland vom 13.5.2003 ab, so dass die (mittlerweile auch eingelegte) Beschwerde beim BFH zugelassen wurde. Das FG Saarland hatte den Vorsteuerabzug versagt, da der Geschäftspartner eine kriminell handelnde Person war.
Ab 1.1.2004 ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung in derartigen Fällen verstärkt eine Haftung des Leistungsempfängers nach § 25 d UStG prüfen wird. In § 25d Abs. 2 UStG wird ab 1.1.2004 von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen der vorsätzlichen Nichtentrichtung der USt ausgegangen, wenn der Unternehmer für seinen Umsatz einen Preis in Rechnung stellt, der zum Zeitpunkt des Umsatzes unter dem marktüblichen Preis liegt. Dasselbe gilt, wenn der ihm in Rechnung gestellte Preis unter dem marktüblichen Preis ...