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Vorsteuerabzug - entrichtete oder geschuldete Einfuhrumsatzsteuer

Ferdinand Huschens
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Sachverhalt

Bei dem französischen Verfahren ging es um die Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 168 Buchst. e MwStSystRL). Streitig war die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), die durch die Einfuhr von Gegenständen zwar entstanden war, aber nicht gezahlt wurde.

Die Klägerin führte in den Jahren 1992 bis 1995 Fahrräder aus Drittstaaten in die EU ein. Da die Zollverwaltung die Herkunftsangabe der Fahrräder für nicht zutreffend hielt, erlegte sie der Klägerin nachträglich zusätzlichen Zoll sowie darauf entfallende EUSt für die Einfuhr auf. Die Klägerin zahlte diese EUSt nicht. Da über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, war die EUSt-Forderung des Fiskus nicht mehr durchsetzbar, weil sie nicht rechtzeitig angemeldet wurde. Die Klägerin beantragte gleichwohl die Erstattung der EUSt als Vorsteuer. Die französische Steuerverwaltung lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Vorsteuerabzug für die bei der Einfuhr anfallende EUSt voraussetze, dass diese auch bezahlt wurde.

Der EuGH musste prüfen, ob Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 168 Buchst. e MwStSystRL) es einem Mitgliedstaat erlaubt, das Recht auf Abzug der EUSt von der tatsächlichen Zahlung der Steuer durch den Steuerschuldner abhängig zu machen, wenn der Steuerschuldner der EUSt und der Vorsteuerabzugsberechtigte, wie in Frankreich, ein und dieselbe Person sind.

 

Entscheidung

Der EuGH hat mit Verweis auf den nach seiner Ansicht eindeutigen Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 168 Buchst. a MwStSystRL), wonach die Unternehmer berechtigt sind, die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für Gegenstände "geschuldet wird oder entrichtet worden ist", die ihnen geliefert worden sind ode...

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    EuGH C-414/10
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    Entscheidungsstichwort (Thema) Vorsteuerabzug, entrichtete oder geschuldete EUSt, keine Voraussetzung der vorherigen Entrichtung der EUSt Leitsatz (amtlich) Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates ...

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