OFD Nürnberg, Verfügung v. 16.11.1998, S 7300 - 420/St 43

Mit Urteil vom 2.4.1998, V R 34/97 (BStBl 1998 II S. 695 ff) hat der BFH entschieden, daß die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer nur dann als Vorsteuer abgezogen werden kann, wenn die ausgewiesene Umsatzsteuer „geschuldet” wird. Das bedeutet, daß in den Fällen des § 14 Abs. 2 und Abs. 3 UStG ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.

In dem der Klage zugrunde liegenden Streitfall kann die Erwerberin eines Grundstücks nur dann die (nachträglich) in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn der Verkäufer des Grundstücks wirksam auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 a UStG verzichtet hat und er die Umsatzsteuer daher auch schuldet. Ob eine wirksame Option gem. § 9 UStG vorliegt, muß das Finanzgericht noch ermitteln.

Nach einstimmigem Beschluß der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist das Urteil in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Bei Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden (z.B. §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2 bzw. 172 ff. AO) ist der Vertrauensschutz nach § 176 AO zu beachten. Siehe auch § 177 Abs. 4 AO.

Abschnitt 192 Abs. 6 Satz 1 undAbs. 7 Satz 1 UStR ist somit überholt.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge