Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Wird ein Pkw nach der Anschaffung teils für steuerpflichtige und teils für steuerfreie Umsätze verwendet, erfolgt die Vorsteueraufteilung für den Pkw nach der Fahrleistung des Pkw (und nicht nach dem Umsatzschlüssel).
Wurde der neue Pkw kurz vor Jahresende erworben und zuvor ein anderer "funktionsgleicher" Pkw für die gleichen Umsätze genutzt, ist für die Vorsteueraufteilung auf die tatsächliche Verwendung sowohl des alten als auch des neuen Pkw im gesamten Kalenderjahr (Gesamtfahrleistung des Gesamtkalenderjahres) abzustellen.
Wird der neu angeschaffte Pkw ab der Anschaffung bis zum Jahresende in einem anderen Umfang als bei der Vorsteueraufteilung beim Kauf auf Basis der Gesamtfahrleistung für das Kalenderjahr ermittelt und für steuerpflichtige bzw. steuerfreie Umsätze genutzt, erfolgt insoweit eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG für das Anschaffungsjahr.
Sachverhalt
Die klagende Freiberuflerin erzielt umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Umsätze (Vorträge und Seminare). Am 11.11.2014 erwarb die Klägerin einen neuen Pkw. Den neuen Pkw und den zuvor verkauften Pkw nutzte sie für Fahrten zur Ausführung umsatzsteuerpflichtiger und umsatzsteuerfreier Umsätze.
Den von der Klägerin für 2014 zu 100 % geltend gemachten Vorsteuerabzug aus dem Kauf des neuen Pkw in Höhe von 10.778 EUR kürzte das Finanzamt um 30,49 % (somit Vorsteuerkürzung 3.286 EUR). Nach Auffassung der Klägerin sei der zu 100 % zu gewährende Vorsteuerabzug für 2014 erst ab dem Folgejahr 2015 über § 15a UStG zu berichtigen.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG erhält die Klägerin aus der Pkw-Anschaffung 2014 zunächst Vorsteuer von 9.162 EUR (85 % × 10.778 EUR). Jedoch erfolgt noch im Jahr 2014 eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG von 55 EUR zu Ungunsten der Klägerin (saldierter Vorsteuerabzug für 2014 somit 9.107 EUR).
Da die Klägerin umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Umsätze (hier § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG und § 4 Nr. 26 UStG) ausführt, ist eine Vorsteueraufteilung durch sachgerechte Schätzung vorzunehmen (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG). Eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen und den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten steuerfreien Vortragsumsätze ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG). Das Finanzamt ist daher zutreffend von einer Schätzung nach der Fahrleistung des Pkw ausgegangen.
Dies führt nach Auffassung des FG in der Regel - auch im Streitfall - zu einer präziseren wirtschaftlichen Zurechnung als der Umsatzschlüssel. Die "Verwendung" eines Pkw lässt sich präziser durch dessen Laufleistung abbilden, die den Verschleiß und die Abnutzung des Pkw widerspiegeln. Die Umsätze können hingegen von anderen Faktoren abhängig sein und deren Höhe ist in der Regel unabhängig von der zurückgelegten Entfernung. Somit kann eine präzisere wirtschaftliche Zurechnung im Streitfall nicht über den Umsatzschlüssel erreicht werden.
Jedoch war die vom Finanzamt herangezogene Fahrleistung vom 11.11.2014 bis zum 31.12.2014 nicht sachgerecht, da nicht in jedem Monat des gesamten Kalenderjahres eine in etwa identische Verwendung des Pkw stattfindet. Auch weicht der Aufteilungsmaßstab des Finanzamts mit 30,49 % deutlich von den sonstigen Jahren ab. Die dortige Nutzung des Pkw für Fahrten zu Vorträgen und Seminaren betrug lediglich zwischen 12,90 % und 25,78 %.
Ebenso berücksichtigte das Finanzamt nicht, dass die Klägerin bereits vor dem 11.11.2014 aufzuteilende Fahrten mit einem "funktionsgleichen" unternehmerischen Pkw vorgenommen hat. Die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin war über das gesamte Streitjahr gesehen gleichbleibend. Demgegenüber tauschte sie lediglich ihren Pkw aus, nutzte diesen jedoch weiterhin wie bereits zuvor.
Das FG hält die Vorsteueraufteilung nach der Gesamtfahrleistung im Streitjahr 2014 für sachgerecht. Dies ergibt einen Anteil von ca. 15 % Vorsteuerausschluss für Fahrten zu Vorträgen und Seminaren und damit eine abzugsfähige Vorsteuer von 9.162 EUR.
Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw ist jedoch im Streitjahr für zwei Monate gemäß § 15a UStG zu korrigieren, da der neu angeschaffte Pkw im Streitjahr tatsächlich nur zu 69,51 % zu steuerpflichtigen Umsätzen verwendet wurde. Kommt es - wie im Streitfall - bereits im Kalenderjahr des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zu einer von der ursprünglichen Verwendungsabsicht abweichenden tatsächlichen Verwendung, ist nach Auffassung des FG aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls (Austausch durch einen funktionsgleichen Pkw) ein Nebeneinander der Anwendung von § 15 Abs. 4 UStG und § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG zulässig.
Der ursprüngliche Vorsteuerabzug von 9.162 EUR bzw. 152,70 EUR pro Monat des Berichtigungszeitraums (9.162 EUR / 60 Monate) wäre daher nach der tatsächlichen Verwendung vom 11.11.2014 bis 31.12.2014 nur in Höhe von 124,87 EUR (69,51 % × 10.778 EUR) / 60 Monate) pro Monat zulässig. Die Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG beträgt daher 55,65 EUR (Differenz zwisch...