Zusammenfassung
Verwendet der Unternehmer die für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstände und die in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn die maßgeblichen Umsätze nicht gleich, sondern erst in einem späteren Besteuerungszeitraum bewirkt werden. Die Aufteilung richtet sich nach der beabsichtigten Verwendung des bezogenen Gegenstands oder der in Anspruch genommenen sonstigen Leistung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Bei Vorsteuerbeträgen in Verbindung mit Gebäudekosten ist zu unterscheiden, ob es sich um solche des Gebäudes selbst oder aber solche der Erhaltung, Nutzung oder des Gebrauchs handelt. Für Grundstücke, die teilweise auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden, ist für Gebäude mit Anschaffung bzw. Herstellungsbeginn nach dem 31.12.2010 ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand zu beachten.
Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus § 15 Abs. 4 UStG, § 15 Abs. 1b UStG, § 43 UStDV, die Verwaltungsanweisungen aus Abschn. 15.16, 15. 17 UStAE, BMF, Schreiben v. 20.10.2022, BStBl 2022 I S. 1497, BMF, Schreiben v. 18.11.2022, BStBl 2022 I S. 1590.
1 Zuordnung der Vorsteuerbeträge
Die Vorsteuern sind nach ihrer wirtschaftlichen Zuordnung aufzuteilen. Die Aufteilung betrifft jedoch nur die Vorsteuerbeträge, die teils der einen (mit Vorsteuerabzug) und teils der anderen Umsatzart (ohne Vorsteuerabzug) zuzuordnen sind. Aus diesen Gründen sind drei Gruppen von Vorsteuerbeträgen zu unterscheiden.
1.1 Voller Vorsteuerabzug
Von den Vorsteuerbeträgen sind vorab solche auszuscheiden, die in voller Höhe abziehbar sind, weil sie ausschließlich Umsätzen zuzurechnen sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Eine Aufteilung kommt insoweit nicht in Betracht.
Voller Vorsteuerabzug
Vorsteuerbeträge, die in einem Fertigungsbetrieb für die Anschaffung von Material oder Anlagegütern anfallen, sind in vollem Umfang abzugsfähig. Bei einem Handelsbetrieb kommen vor allem die Vorsteuerbeträge aus Warenbezügen in Betracht.
1.2 Voller Vorsteuerausschluss
Von den Vorsteuerbeträgen sind solche vorab auszuscheiden, die in voller Höhe vom Abzug ausgeschlossen sind, weil sie ausschließlich Umsätzen zuzurechnen sind, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Voller Vorsteuerausschluss bei Grundstücksgeschäften
Bei steuerfreien Grundstücksverkäufen gehören hierzu z. B. die Vorsteuerbeträge für die Leistungen des Maklers und des Notars sowie für Inserate. Bei steuerfreien Vermietungen und Verpachtungen kommen vor allem die Vorsteuerbeträge in Betracht, die bei der Anschaffung oder Herstellung eines Wohngebäudes, beim Erhaltungsaufwand, bei den Gebäudenebenkosten wie z. B. Wasser, Energie usw., bei Rechtsberatungen und der Grundstücksverwaltung anfallen.
1.3 Übrige Vorsteuerbeträge
In diese Gruppe fallen alle Vorsteuerbeträge, die sowohl mit Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch mit Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Nutzung eines Fahrzeugs zu unterschiedlichen Zwecken
Ein Versicherungs- und Grundstückmakler verwendet einen unternehmerischen Pkw sowohl für seine steuerfreie Versicherungsmaklertätigkeit als auch seine steuerpflichtige Grundstücksmaklertätigkeit. Die damit zusammenhängenden Vorsteuerbeträge sind aufzuteilen.
2 Maßgebende Verhältnisse
Nach der Rechtsprechung gilt als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt. Leistet ein solcher Unternehmer eine Anzahlung, bevor die angezahlte Leistung an ihn bewirkt ist, ist für den Vorsteuerabzug auf seine Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der Anzahlung abzustellen. Bei einer beabsichtigten Grundstücksvermietung kommt es darauf an, ob der Unternehmer das Grundstück steuerfrei vermieten oder auf die Steuerfreiheit der Grundstücksvermietung verzichten will.
Beabsichtigte Nutzung ist maßgeblich
Es sind nicht die (späteren) tatsächlichen, sondern die beabsichtigten Verhältnisse im Zeitpunkt der Investition bzw. Anzahlung maßgebend. Sofern die tatsächliche Nutzung der beabsichtigten Nutzung entspricht, wird es in der Praxis unproblematisch sein, die Absicht glaubhaft zu machen. Sofern allerdings eine vorsteuerabzugsberechtigte Nutzung nur beabsichtigt war, anschließend dagegen eine vorsteuerausschließende Nutzung eintritt, wird das Finanzamt an die Glaubhaftmachung der Absicht höhere Anforderungen stellen. Es ist deshalb vorzusorgen, um anhand von objektiven Merkmalen die Absicht belegen zu können.
Sollten hiernach die beabsichtigte Nutzung und die spätere tatsächliche Nutzung i. S. des Vorsteuerabzugs auseinander fallen, ist die abziehbare bzw. nicht abziehbare Vorsteuer nicht nachträglich zu ändern. Vielmehr...