OFD Magdeburg, vom 9.6.1997, S 7316 - 5 St 2444

Der BFH hat mit dem sog. „Mähdrescher-Urteil” vom 16.12.1993, V R 79/91(BStBl 1994 II S. 339) die Rechtsauffassung vertreten, daß eine Änderung der Verhältnisse i.S. des § 15 a UStG auch dann vorliegt, wenn Wirtschaftsgüter, die sowohl in einem gewerblichen Unternehmensteil (Regelbesteuerung) als auch in einem nach Durchschnittssätzen besteuernden landwirtschaftlichen Unternehmensteil genutzt werden, die in den der erstmaligen Verwendung folgenden Kalenderjahren in abweichendem Umfang in den Unternehmensteilen verwendet werden.

In den BMF-Schreiben vom 29.12.1995, IV C 3 - S 7316 - 31/95 (BStBl 1995 I S. 831) und 22.2.1996, IV C 3 - S 7316 - 4/96 (BStBl 1996 I S. 150) wurden die Auswirkungen dieses Urteils auf den Vorsteuerabzug der Land- und Forstwirte erläutert. Der Bundesfinanzhof hat durch das Urteil geltendes Recht ausgelegt. Diese Rechtsprechung hätte grundsätzlich auf alle noch nicht bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzungen angewendet werden müssen. Aus Billigkeitsgründen hat das Bundesministerium der Finanzen in den aufgeführten BMF-Schreiben jedoch Übergangsregelungen zugelassen. Durch diese Übergangsregelungen sollen lediglich Härten für die Landwirte beim Übergang von der Regelbesteuerung zur Durchschnittsbesteuerung vermieden oder gemindert werden.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß die Übergangsregelungen sich nur auf die Absätze 3 und 4 des BMF-Schreibens vom 29.12.1995 beziehen. Danach wird aus sachlichen Billigkeitsgründen auf die Anwendung des § 15 a UStG beim Wechsel der Besteuerungsformen zuungunsten des Landwirtes verzichtet:

  • bei Wirtschaftsgütern, die bereits vor dem 31.12.1995 erstmalig verwendet wurden und
  • bei Investitionen, die vor dem 1.1.1996 begonnen wurden und vor dem 1.1.1997 abgeschlossen werden.

In den entsprechenden Fällen ist das Versäumen der am 1.1.1996 abgelaufenen Frist gem. § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG beim Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung nicht zu beanstanden, wenn die Erklärung bis zum 31.3.1996 erfolgte. Diese Billigkeitsregelung gilt nur für Optionsentscheidungen für das Kalenderjahr 1995.

Zur Anwendung dieser Übergangsregelungen wird zur Vermeidung von Mißverständnissen auf folgendes hingewiesen:

Die Übergangsregelungen betreffen nur die Fälle, in denen die Änderung der Verhältnisse durch den bloßen Wechsel der Besteuerungsform eintritt, wenn also lediglich von der Anwendung der Regelbesteuerung zur Anwendung der Durchschnittssätze nach § 24 UStG übergegangen wird.

  1. Sie führen nicht dazu, von einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG zuungunsten des Unternehmers auch in den Fällen abzusehen, in denen unabhängig von den Grundsätzen des o.a. BFH-Urteils vom 16.12.1993 schon bisher eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen war. Die Übergangsregelungen sind also nicht anzuwenden, wenn der volle Vorsteuerabzug gewährt worden ist und sich dann die umsatzsteuerliche Behandlung der Verwendungsumsätze aus der Sicht des § 15 Abs. 2 und 3 UStG ändert. Ein solcher Fall ist z.B. gegeben, wenn ein regelbesteuernder Landwirt den Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes in Anspruch genommen hat und das Wirtschaftsgebäude in einem darauffolgenden Besteuerungszeitraum steuerfrei vermietet. Entsprechendes gilt auch bei der Aufgabe oder Veräußerung eines regelbesteuerndem landwirtschaftlichen Betriebs, wenn zurückbehaltene Wirtschaftsgüter steuerfrei vermietet oder verpachtet werden.
  2. Die BFH-Rechtsprechung ist uneingeschränkt anwendbar, wenn sich die Verwendung eines einheitlichen Wirtschaftsgutes zwischen pauschal versteuerndem Unternehmensteil und gewerblichem Unternehmensteil ändert. Dies gilt selbst dann, wenn zunächst nur ein Unternehmensteil bestanden hat (Absätze 1 und 2 des BMF-Schreibens vom 29.12.1995).
 

Normenkette

UStG § 15 a

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